Arrêt nº C 138/05 de IIe Cour de Droit Social, 3 juillet 2006

Date de Résolution 3 juillet 2006
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

C 138/05

Urteil vom 3. Juli 2006

  1. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien

S.________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 20. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.

Der 1963 geborene S.________ verlor per 30. September 2002 seine Stelle bei der Firma X.________ AG. Nach Rückkehr von einer vom 5. November 2002 bis 18. September 2003 dauernden Südamerikareise meldete er sich am 19. September 2003 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte ihn das Arbeitsamt Schaffhausen für die Dauer von 25 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anmeldung zum Leistungsbezug in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Amtsstelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004).

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab.

C.

S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheides und des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 19. September 2003 die (volle) Arbeitslosenentschädigung auszurichten; eventuell sei die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 4 Tage zu reduzieren.

Während das Arbeitsamt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Das kantonale Gericht und die Verwaltung haben die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachweisen können zu müssen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE 127 I 36 Erw. 3a, 127 V 258 Erw. 4b, je mit Hinweisen) und zu den nach der Rechtsprechung erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer Verwaltungsbehörde (BGE 121 V 66 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. Bleibt festzuhalten, dass die rechtsprechungsgemässe Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung auch nach der Regelung der Beratungspflicht gemäss ATSG gilt. Demgemäss finden die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Voraussetzungen, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten, auf die entgegen gesetzlicher Vorschrift unterbliebene Auskunft analoge Anwendung (BGE 131 V 472 Erw. 5 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

    1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 27 ATSG die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet sind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).

    Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3).

    Der Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs. 1 Satz...

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