Arrêt nº 2P.301/2005 de IIe Cour de Droit Public, 23 juin 2006

Date de Résolution23 juin 2006
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.301/2005/sza

Urteil vom 23. Juni 2006

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hatzinger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

gegen

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Personalrekursgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 8 und 27 BV (Bewilligung zur Nebenbeschäftigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom

29. Juli 2005.

Sachverhalt:

A.

X.________ erwarb Ende 1994 das aargauische Fürsprecherpatent und ist seit Mitte 1995 am Bezirksgericht Y.________ als Gerichtsschreiberin mit einem Arbeitspensum von 50 % tätig. Am 15. Juni 2004 ersuchte sie die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau um Bewilligung einer Nebenerwerbstätigkeit (zu 20 bis 30 %) als Anwältin in einer Kanzlei in Aarau. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch am 7. Juli 2004 ab. In der Folge empfahl die von X.________ angerufene kantonale Schlichtungskommission für Personalfragen, diese Tätigkeit im Kanton Aargau (auch unter Auflagen) nicht zu bewilligen. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 hielt die Verwaltungskommission an ihrem ersten Beschluss fest.

B.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Personalrekursgericht des Kantons Aargau am 29. Juli 2005 (Versand: 15. September 2005) ab, im Wesentlichen mit der Begründung, X.________ könne nicht ohne Gefahr von Interessenkollisionen gleichzeitig als Gerichtsschreiberin und Anwältin im Kanton Aargau tätig sein; die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit seien erfüllt.

C.

X.________ hat am 17. Oktober 2005 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Entscheide des Personalrekursgerichts vom 29. Juli 2005 und der Verwaltungskommission vom 7. Juli sowie 15. Dezember 2004 aufzuheben; ihr sei die Nebenerwerbstätigkeit als Anwältin in allen Bezirken des Kantons Aargau - ausser im Bezirk Y.________ - zu bewilligen. Eventuell seien die angefochtenen Urteile aufzuheben und das Personalrekursgericht anzuweisen, der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung zu erteilen. Subeventuell seien die genannten Entscheide aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Personalrekursgericht zurückzuweisen.

Die Verwaltungskommission und das Personalrekursgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim Urteil des Personalrekursgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 84 und 86 Abs. 1 OG; Art. 42 Abs. 4 des Aargauer Gesetzes vom 16. Mai 2000 über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz, PersG/AG]). Unzulässig ist der Antrag, den ebenfalls angefochtenen Entscheid der Verwaltungskommission aufzuheben, da dieser nicht letztinstanzlich ist. Die Prüfungsbefugnis des Personalrekursgerichts war nicht enger als diejenige des Bundesgerichts, was Voraussetzung für die Mitanfechtung des vorangegangenen unterinstanzlichen Entscheides wäre ("Dorénaz-Praxis", BGE 126 II 377 E. 8b S. 395, mit Hinweisen; Urteil 1P.576/2002 vom 16. April 2003, E. 1.3; vgl. § 42 Abs. 2 PersG/AG i.V.m. § 56 des Aargauer Verwaltungsrechtspflegegesetzes; siehe auch AGVE 2001 S. 517, insbes. S. 530 ff.).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids wiederhergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen); dies kann bei der Verweigerung einer Polizeibewilligung der Fall sein, wobei gegebenenfalls eine Anweisung an die kantonale Behörde in Frage kommt, die streitige Bewilligung zu erteilen (vgl. BGE 115 Ia 134 E. 2c S. 137 f.; Urteil 2P.35/2004 vom 14. Mai 2004, E. 1.2). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Polizeibewilligung, weshalb es beim Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde bleiben muss. Soweit die Beschwerdeführerin mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

2.1 Die...

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