Arrêt nº M 2/05 de IIe Cour de Droit Social, 23 mai 2006

Date de Résolution23 mai 2006
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

M 2/05

Urteil vom 23. Mai 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien

D.________, 1980, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 9. November 2004)

Sachverhalt:

A.

Der 1980 geborene D.________ rückte am 7. Februar 2000 in die Rekrutenschule (RS) bei der Gebirgsinfanterie ein. Nach einem Marsch und einem am 28. März 2000 erlittenen Sturz beim Skifahren mit Packung klagte er über Schmerzen im Rücken-/Halsbereich. Er wurde deswegen am 11. April 2000 vorzeitig aus der RS entlassen. Es folgte ein Zeitraum der zivilärztlichen Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) anerkannte seine Leistungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus.

Im Juni 2002 meldete sich D.________ mit dem Antrag auf eine Integritätsschadenrente der Militärversicherung erneut beim BAMV. Er verwies auf nach seiner Auffassung mit dem dienstlichen Skiunfall vom 28. März 2000 zu erklärende Beschwerden im Bereich von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Diese hatten am 8. Juni 2001 zu seiner endgültigen Entlassung aus der Militärdienstpflicht geführt und waren ab August 2002 mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf eines Kaminfegers verbunden, weswegen die Eidgenössische Invalidenversicherung am 7. Juli 2004 eine Umschulung zum Fuhrhalter verfügte. Das BAMV holte nebst weiteren Sachverhaltsabklärungen Berichte der behandelnden und Stellungnahmen verwaltungsinterner Ärzte sowie ein fachmedizinisches Gutachten des Universitätsspitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 4. November 2003 ein. Gestützt darauf verneinte es einen Leistungsanspruch gegenüber der Militärversicherung im Zusammenhang mit den im Juni 2002 gemeldeten Beschwerden. Zur Begründung führte es an, während der abgebrochenen RS sei es zu einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung einer schon vordienstlich bestandenen Rückenproblematik gekommen. Sodann liege weder ein Rückfall noch eine Spätfolge zu einem militärversicherten Gesundheitsschaden vor (Verfügung vom 19. März 2004). Daran hielt das BAMV auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2004).

B.

Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. November 2004 ab.

C.

D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die teilweise Haftung der Militärversicherung für die gesundheitlichen Schäden, unter denen er heute leidet und die teilweise im Militärdienst verursacht oder verschlimmert worden seien, festzustellen, wobei das Haftungsmass vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zu bestimmen sei. Ein weiter gestellter Antrag um Sistierung des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer in der Folge als hinfällig erklärt.

Das BAMV legte am 12. April 2005 eine ihm...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT