Arrêt nº 5C.33/2006 de IIe Cour de Droit Civil, 5 mai 2006

Date de Résolution 5 mai 2006
SourceIIe Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.33/2006 /blb

Urteil vom 5. Mai 2006

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beklagter und Berufungskläger,

vertreten durch Advokat Peter Volken,

gegen

Y.________,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Advokat Philipp Schnyder.

Gegenstand

Vergleich, Solidarschuld,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 12. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit öffentlicher Urkunde vom 25. April 2000 übertrug V.________ verschiedene grundpfändlich belastete Grundstücke in S.________ als Erbvorausbezug an seinen Sohn X.________, wobei ihm am Wohnhaus ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde. An seine Tochter Y.________ übertrug er in gleicher Weise mehrere unbelastete Parzellen mit einem Chalet in T.________.

A.b Das Kantonsgericht Wallis verpflichtete V.________ am 17. Mai 2000, M.________, von welcher dieser seit 9. September 1999 geschieden ist, aus Güterrecht Fr. 80'744.-- zu bezahlen. In der anschliessenden Betreibung gegen V.________ erhielt M.________ am 17. Mai 2001 einen Pfändungsverlustschein über Fr. 82'439.10. Daraufhin reichte sie gegen ihre beiden Kinder X.________ und Y.________ je eine Anfechtungsklage ein mit dem Antrag, die übertragenen Grundstücke der Zwangsverwertung zuzuführen. Am 27./28. Juni 2002 schlossen die Prozessparteien einen aussergerichtlichen Vergleich, der in IV. als "Pflichten des Beklagten und der Beklagten" festhält, was folgt:

  1. Der Beklagte und die Beklagte bezahlen unter solidarischer Haftung den Pauschalbetrag von Fr. 64'000.--, nach allseitiger Unterzeichnung des aussergerichtlichen Vergleiches, auf das Kundenkonto von Notar E.________, bei der Bank B.________ in U.________ ein. Dieser Betrag wird in dem Sinne bezahlt, als der Kaufpreis aus dem Verkauf der Liegenschaften Nr. 26, 27, 28, 30 und 25, I.________ in T.________ bis mindestens zu diesem Betrag auf das Kundenkonto des Notaren E.________ überwiesen wird.

  2. Nach Eingang der oberwähnten Zahlungen wird Advokat und Notar E.________ namens und im Auftrage der Klägerin den Rückzug der vorerwähnten Verfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und W.-Raron verlangen."

    A.c Mit öffentlicher Urkunde vom 30. Juli 2002 verkaufte Y.________ ihre Grundstücke Nr. 26, 27, 28, 30 und 25 in T.________ zum Preis von Fr. 69'000.-- an Z.________. Der genannte Betrag wurde auf das Kundenkonto des Notars überwiesen...

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