Arrêt nº 5C.33/2006 de IIe Cour de Droit Civil, 5 mai 2006
Date de Résolution | 5 mai 2006 |
Source | IIe Cour de Droit Civil |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.33/2006 /blb
Urteil vom 5. Mai 2006
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Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Advokat Peter Volken,
gegen
Y.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Advokat Philipp Schnyder.
Gegenstand
Vergleich, Solidarschuld,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 12. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit öffentlicher Urkunde vom 25. April 2000 übertrug V.________ verschiedene grundpfändlich belastete Grundstücke in S.________ als Erbvorausbezug an seinen Sohn X.________, wobei ihm am Wohnhaus ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde. An seine Tochter Y.________ übertrug er in gleicher Weise mehrere unbelastete Parzellen mit einem Chalet in T.________.
A.b Das Kantonsgericht Wallis verpflichtete V.________ am 17. Mai 2000, M.________, von welcher dieser seit 9. September 1999 geschieden ist, aus Güterrecht Fr. 80'744.-- zu bezahlen. In der anschliessenden Betreibung gegen V.________ erhielt M.________ am 17. Mai 2001 einen Pfändungsverlustschein über Fr. 82'439.10. Daraufhin reichte sie gegen ihre beiden Kinder X.________ und Y.________ je eine Anfechtungsklage ein mit dem Antrag, die übertragenen Grundstücke der Zwangsverwertung zuzuführen. Am 27./28. Juni 2002 schlossen die Prozessparteien einen aussergerichtlichen Vergleich, der in IV. als "Pflichten des Beklagten und der Beklagten" festhält, was folgt:
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Der Beklagte und die Beklagte bezahlen unter solidarischer Haftung den Pauschalbetrag von Fr. 64'000.--, nach allseitiger Unterzeichnung des aussergerichtlichen Vergleiches, auf das Kundenkonto von Notar E.________, bei der Bank B.________ in U.________ ein. Dieser Betrag wird in dem Sinne bezahlt, als der Kaufpreis aus dem Verkauf der Liegenschaften Nr. 26, 27, 28, 30 und 25, I.________ in T.________ bis mindestens zu diesem Betrag auf das Kundenkonto des Notaren E.________ überwiesen wird.
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Nach Eingang der oberwähnten Zahlungen wird Advokat und Notar E.________ namens und im Auftrage der Klägerin den Rückzug der vorerwähnten Verfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und W.-Raron verlangen."
A.c Mit öffentlicher Urkunde vom 30. Juli 2002 verkaufte Y.________ ihre Grundstücke Nr. 26, 27, 28, 30 und 25 in T.________ zum Preis von Fr. 69'000.-- an Z.________. Der genannte Betrag wurde auf das Kundenkonto des Notars überwiesen...
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