Arrêt nº I 133/05 de IIe Cour de Droit Social, 4 mai 2006

Date de Résolution 4 mai 2006
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 133/05

Urteil vom 4. Mai 2006

  1. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien

K.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Stephan Amadeus Dinner, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 24. Januar 2005)

Sachverhalt:

A.

Der 1944 geborene K.________ meldete sich am 8. Januar 2001 wegen Fussgelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an. Das Gesuch wurde durch die IV-Stelle Nidwalden zufolge Nichteinhaltens der einjährigen Wartezeit mit Verfügung vom 16. Mai 2001 abgelehnt. Am 17. Dezember 2001 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Überprüfung seiner gegenwärtigen Situation. Mit Verfügung vom 8. August 2002 lehnte die Verwaltung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 17,48 % einen Rentenanspruch ab. Mit Eingabe vom 3. Februar 2003 meldete sich K.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und machte geltend, er sei wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gezwungen gewesen, seinen landwirtschaftlichen Betrieb seinem Sohn zu übergeben. Am 9. Dezember 2003 erliess die IV-Stelle eine weitere ablehnende Verfügung, da der Invaliditätsgrad des Versicherten unter 40 % liege. Die dagegen geführte Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. Mai 2004 ab.

B.

Dagegen liess K.________ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei der Sachverhalt medizinisch weiter abzuklären. Das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2005 ab.

C.

K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT