Arrêt nº 2A.522/2005 de IIe Cour de Droit Public, 11 avril 2006

Date de Résolution11 avril 2006
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.522/2005 /leb

Urteil vom 11. April 2006

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Passverweigerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 26. Juli 2005.

Sachverhalt:

A.

Der Schweizer Bürger X.________ (geb. 1942) lebt seit geraumer Zeit in Thailand. Mitte Oktober 2004 ersuchte er bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok um Ausstellung eines neuen Schweizer Passes. Am 18. Oktober 2004 wurde das Gesuch an das Bundesamt für Polizei weitergeleitet. Da X.________ im Fahndungssystem RIPOL wegen Betrugs zur Verhaftung ausgeschrieben war, nahm das Bundesamt mit der ausschreibenden Strafverfolgungsbehörde Kontakt auf. Mit Schreiben vom 19. November 2004 sprach sich das für das Strafverfahren zuständige Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn gegen die Ausstellung eines ordentlichen Ausweises aus. X.________ wurde darüber entsprechend informiert, worauf er anbot, bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok einen Fragebogen des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn zu beantworten. Auf Anfrage des Bundesamtes hin widersetzte sich das Untersuchungsrichteramt mit Stellungnahme vom 2. Februar 2005 weiterhin der Ausstellung eines neuen Passes und kündigte zugleich an, einen internationalen Haftbefehl zu erlassen, falls X.________ nicht freiwillig in die Schweiz zurückkehre und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiere. X.________ machte in der Folge unter Hinweis auf mehrere ärztliche Zeugnisse und Atteste geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen zu können, und erklärte sich bereit, bei einer rogatorischen Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Bangkok Auskunft zu erteilen und verlangte Dokumente auszuhändigen.

Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn hielt an dem in seinen Stellungnahmen vom 19. November 2004 und 2. Februar 2005 eingenommenen Standpunkt fest.

B.

Mit Verfügung vom 1. April 2005 lehnte es das Bundesamt für Polizei ab, X.________ ein ordentliches Ausweispapier auszustellen und ermächtigte die Schweizerische Botschaft in Bangkok lediglich, ihm ein Laissez-Passer oder einen zeitlich und räumlich beschränkten Pass für die direkte Rückreise in die Schweiz auszuhändigen.

C.

Mit Eingabe vom 15. April 2005 erhob X.________ gegen die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT