Arrêt nº 5C.226/2005 de IIe Cour de Droit Civil, 2 mars 2006

Date de Résolution 2 mars 2006
SourceIIe Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.226/2005 /blb

Urteil vom 2. März 2006

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________ AG in Nachlassliquidation,

Beklagte und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,

gegen

Y.________ AG,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter C. Schaufelberger.

Gegenstand

Kollokation,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juni 2005.

Sachverhalt:

A.

Die X.________ AG in Nachlassliquidation war im Bereich der Planung und des Betriebs von Telekommunikationsnetzen tätig. A.________ besitzt 25 % der Aktien und war ab dem 12. Mai 2000 Verwaltungsrat der X.________ sowie ab dem 7. Dezember 2001 auch deren Präsident. Die Y.________ AG ist eine Beteiligungsgesellschaft, die rund 13 % der Aktien von X.________ hält.

B.

Am 9. April 2001 wurde im Verwaltungsrat der X.________ der Kauf einer nationalen "Wireless Local Loop-Lizenz" (WLL-Lizenz) von der Z.________ AG besprochen. Zur Finanzierung sollte das Aktienkapital um Fr. 30'000.-- auf Fr. 400'000.-- erhöht werden, dies durch Ausgabe von 3'000 Namenaktien im Nennwert von Fr. 10.-- bei einem Ausgabepreis von Fr. 1'000.-- pro Namenaktie. Davon sollte die Y.________ 2'500 und A.________ 500 Aktien übernehmen.

Am 1. Mai 2001 schlossen die drei Parteien eine Vereinbarung, in welcher sich die Y.________ und A.________, als "Zeichner" betitelt, bereit erklärten, die neu auszugebenden Aktien zu zeichnen. Zur Sicherstellung des Kaufs der WLL-Lizenz sollten die Zeichner das Geld bis zum Vollzug der beschlossenen Kapitalerhöhung in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen, wobei festgehalten wurde, dass die Y.________ der X.________ bereits Fr. 1'739'200.-- sowie Fr. 735'800.-- und A.________ bereits Fr. 495'000.-- überwiesen hätten.

Die Darlehen sollten mit dem Vollzug der Kapitalerhöhung, jedoch spätestens per 30. Juni 2001 fällig sein, bis wann auch die Kapitalerhöhung spätestens durchgeführt sein sollte. Die Zeichner erklärten sich dabei bereit, die fälligen Darlehensbeträge mit dem aus der Kapitalerhöhung geschuldeten Agio zu verrechnen. Für den Fall der Vertragsverletzung durch X.________, insbesondere bei Verzug der Kapitalerhöhung, aber auch aus wichtigen, nicht von den Zeichnern zu vertretenden Gründen wie namentlich bei erheblicher Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage der X.________ sollten diese zur sofortigen Fälligstellung und Rückforderung der Darlehen berechtigt sein.

Das Bundesgerichtsurteil vom 3. Oktober 2001 im Interkonnektionsstreit mit der V.________ führte bei der X.________ zu Nachforderungen von rund Fr. 8'000'000.--. An deren ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. Oktober 2001 wurde das Aktienkapital um minimal Fr. 30'000.-- und maximal Fr. 190'000.-- erhöht. Am 17. Dezember 2001 beschloss der Verwaltungsrat die Durchführung der Kapitalerhöhung...

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