Arrêt nº I 831/04 de IIe Cour de Droit Social, 9 février 2006

Date de Résolution 9 février 2006
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 831/04

Urteil vom 9. Februar 2006

  1. Kammer

Besetzung

Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien

V.________, 1956, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. November 2004)

Sachverhalt:

A.

Am 14. Dezember 1990 wurde die Ehe des 1956 geborenen V.________ mit D.________ rechtskräftig geschieden unter Genehmigung eines Konveniums über die Scheidungsfolgen: Danach hatte V.________ der geschiedenen Gattin an den Unterhalt der ihrer elterlichen Sorge unterstellten gemeinsamen Kinder A.________ (geb. 1985) und C.________ (geb. 1988) je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von (mindestens) Fr. 450.- zu bezahlen. Am 18. Juni 2003 vereinbarten V.________ und D.________ die Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2003 auf Fr. 350.- pro Monat und Kind herabzusetzen, und sie einigten sich über eine Regelung betreffend die Auszahlung der aufgrund der IV-Anmeldung des Mannes vom Februar 2001 zu erwartenden IV-Kinderrenten. Diese Vereinbarung wurde am 25. Juni 2003 in Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. Dezember 1990 richterlich genehmigt.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 sprach die IV-Stelle Bern V.________ rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichentags verfügte sie zu dieser Rente separat zwei Kinderrenten für A.________ und C.________ sowie eine Kinderrente für die aus einer späteren Beziehung des Versicherten stammende Tochter R.________, wobei sie die Auszahlung der laufenden Kinderrenten und der nach Verrechnung mit Drittansprüchen verbleibenden Nachzahlungen der Kinderrenten an die Mütter vorsah. V.________ machte einspracheweise geltend, ein Anteil von Fr. 11'952.- der nachzuzahlenden Kinderrenten für A.________ und C.________ aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 sei an ihn zu entrichten. Die IV-Stelle wies die Einsprache ab; die Kinderrenten seien vollumfänglich an D.________ - unter dem Vorbehalt der Verrechnung mit Drittforderungen aus Alimentenbevorschussung - zu bezahlen (Einspracheentscheid vom 11. August 2004).

B.

Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 18. November 2004) ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert V.________ das einsprache- und beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die...

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