Arrêt nº 2A.205/2005 de IIe Cour de Droit Public, 22 décembre 2005
Date de Résolution | 22 décembre 2005 |
Source | IIe Cour de Droit Public |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.205/2005/sza
Urteil vom 22. Dezember 2005
-
Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus.
Gegenstand
Sicherstellungsverfügung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Glarus vom 24. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Jahr 1996 gründete die X.________ GmbH, Y.________ D, in der Schweiz eine Tochtergesellschaft, ebenfalls in Form einer GmbH, mit Sitz in Z.________ GL (nachfolgend: die Gesellschaft). Dieser gewährte der Regierungsrat des Kantons Glarus am 9. Juli 1996 für die Staats- und Gemeindesteuern eine volle Steuerbefreiung für 10 Jahre.
Im Februar 2005 teilte die Gesellschaft ihren Mitarbeitern und danach auch den Behörden mit, dass auf Ende Mai 2005 der Schweizer Betrieb geschlossen, allen Angestellten gekündigt und die gesamte Produktion auf die deutsche Muttergesellschaft übertragen werde. Daraufhin ergingen folgende Massnahmen gegen die Gesellschaft: Mit Beschluss vom 22. Februar 2005 widerrief der Regierungsrat die Steuerbefreiung, stellte die Nachforderung der nichtbezogenen Steuern in Aussicht und wies die kantonale Steuerverwaltung an, "das Erforderliche in die Wege zu leiten". Diese erliess am 24. Februar 2005 eine Sicherstellungsverfügung über 1,5 Mio. Franken, wovon Fr. 18'185.05 auf die direkte Bundessteuer entfielen (provisorische Rechnung vom 25. Februar 2005), verbunden mit einem auf alle liquiden Mittel der Gesellschaft gerichteten Arrestbefehl, was zur Blockierung von ca. Fr. 250'000.-- führte. Nach einem Zahlungsbefehl vom 8. März 2005 und definitiver Rechtsöffnung vom 27. April 2005 über 1,5 Mio. Franken teilte die Gesellschaft den Behörden am 1. Juni 2005 mit, sie sei zur Sicherstellung bereit und habe diese in Form einer Bankbürgschaft über den genannten Betrag geleistet.
B.
Gegen die Sicherstellungsverfügung vom 24. Februar 2005 hat die Gesellschaft am 11. April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft.
Die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
C.
Mit Verfügung vom...
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