Arrêt nº 1P.762/2005 de Ire Cour de Droit Civil, 21 décembre 2005

Date de Résolution21 décembre 2005
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.762/2005 /ggs

Urteil vom 21. Dezember 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Nay,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 17. Juli 2004, um 19:00 Uhr, soll sich in der Gartenwirtschaft der A.________-Bar des Restaurants B.________ in C.________, folgender Vorfall zugetragen haben:

Der angetrunkene X.________ betrat die Gartenwirtschaft und beschimpfte zwei ihm bekannte Gäste - Y.________ und Z.________ - laut und heftig u.a. als "Wichser" und "Schlampe". Z.________ forderte ihn mehrmals erfolglos auf, wegzugehen und versetzte ihm schliesslich mit den Händen einen Stoss. Daraufhin wurde sie von X.________ mit den Fäusten zusammengeschlagen. Als sie zu Boden ging, griff Y.________ ein, wobei es zu einer Schlägerei zwischen den beiden kam. X.________ verliess dann das Restaurant unvermittelt, wobei er, rückwärts laufend, stolperte und zu Boden fiel. Z.________ schrie, was sich später als zutreffend herausstellen sollte, ihr Nasenbein sei gebrochen. Daraufhin rannte Y.________ X.________ nach und schlug ihm mit dem Griff seines Klappmessers zweimal auf den Kopf und fügte ihm dadurch zwei Rissquetschwunden zu, welche genäht werden mussten.

A.b X.________ erstattete am 20. Juli 2004 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Körperverletzung und gegen Z.________ wegen Tätlichkeiten.

Y.________ stellte am 11. Oktober 2004 Strafantrag gegen X.________ wegen Tätlichkeit und Beschimpfung.

X.________ stellte am 7. November 2004 Strafantrag gegen Y.________ wegen Körperverletzung und Beschimpfung mit der Behauptung, dieser habe ihn mit "Arschloch" und "Schafseckel" betitelt.

Z.________ erhob am 10. November 2004 Strafantrag gegen X.________ wegen Körperverletzung und Beschimpfung.

A.c Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte die Strafverfahren gegen Y.________ und Z.________ am 13. Juni 2005 ein.

A.d Das Bezirksamt Baden verurteilte X.________ am 17. Juni 2005 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und 300 Franken Busse.

A.e X.________ erhob gegen den Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 17. Juni 2005 Einsprache und gegen die Y.________ betreffende Einstellungsverfügung der Staastsanwaltschaft Beschwerde.

A.f Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies...

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