Arrêt nº 7B.191/2005 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 14 décembre 2005

Date de Résolution14 décembre 2005
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.191/2005 /bnm

Urteil vom 14. Dezember 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Gysel

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Y.________,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Pfändung (Existenzminimum),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Am 1. Juni 2005 vollzog das Betreibungsamt A.________ gegenüber X.________ eine Einkommenspfändung zu Gunsten der zur Gruppe Nr. 1 zusammengefassten Betreibungen (zu denen auch die von der Y.________ AG eingeleitete Betreibung Nr. ... gehört). Es legte das Existenzminimum für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September 2005 auf Fr. 5'990.-- und für die Zeit ab 1. Oktober 2005 auf Fr. 4'890.-- fest. Zur Begründung dieses Unterschieds wurde festgehalten, die Aufwendungen von monatlich Fr. 2'100.-- für das Wohnen im Eigenheim (Fr. 2'000.-- Hypothekarzins und Fr. 100.-- Unterhaltskosten) seien unangemessen hoch und es sei dem alleinstehenden Betreibungsschuldner zuzumuten, auf den 1. Oktober 2005 eine Wohnung zu beziehen, für deren Miete Fr. 1'000.-- einzusetzen seien.

    Die von X.________ gegen diese Herabsetzung der Wohnkosten erhobene Beschwerde wiesen der Präsident des Bezirksgerichts C.________ als untere und das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen durch Entscheide vom 15. Juni 2005 bzw. vom 19. August 2005 ab.

    Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nahm X.________ am 10. September 2005 in Empfang. Mit einer am 20. September 2005 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, die auf den 1. Oktober 2005 angeordnete Herabsetzung seiner für die Bestimmung des Notbedarfs massgebenden Wohnkosten aufzuheben.

    In seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 22. September 2005 hat sich das Obergericht zur Beschwerde nicht geäussert. Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

  2. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erklärt das Obergericht, der Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer...

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