Arrêt nº U 345/05 de IIe Cour de Droit Social, 14 décembre 2005

Date de Résolution14 décembre 2005
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 345/05

Urteil vom 14. Dezember 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 6. April 2005)

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 6. April 2005 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des S.________ zufolge Gegenstandslosigkeit ab und verpflichtete die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2230.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz, das kantonale Urteil sei aufzuheben und es sei von der Zusprechnung einer Parteientschädigung zu Gunsten des S.________ abzusehen.

S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das kantonale Gericht verzichten auf Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Allianz rügt, das kantonale Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte, sofern sie nicht gegenstandslos geworden wäre, gutgeheissen werden müssen, weshalb sie dem Versicherten keine Parteientschädigung zu bezahlen habe.

  2. 2.1 Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden.

    2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung u.a. dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und...

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