Arrêt nº 1P.695/2005 de Ire Cour de Droit Civil, 25 novembre 2005

Date de Résolution25 novembre 2005
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.695/2005 /ggs

Urteil vom 25. November 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

gegen

Amtsstatthalteramt Luzern, Eichwilstrasse 2,

6011 Kriens,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand

Haftbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. September 2005.

Sachverhalt:

A.

Das Amtsstatthalteramt Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen qualifizierten Drogendelikten und weiteren mutmasslichen Straftaten. Mit Verfügung des Amtsstatthalteramtes vom 25. August 2005 wurde der Angeschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Einen vom Inhaftierten gegen die Haftverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, mit Entscheid vom 20. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 20. September 2005 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Oktober 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10. November 2005 entschied das Bundesgericht, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptsache im vorliegenden Endentscheid zu befinden sei. Das Obergericht und die kantonale Staatsanwaltschaft beantragen je die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte (innert erstreckter Frist) am 21. November 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen).

    Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).

  2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör und auf ausreichende Information über die Gründe des Freiheitsentzuges anlässlich der Hafteröffnung. Zwar seien ihm vom Amtsstatthalter pauschal "Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz" vorgehalten worden. Konkrete Angaben zu diesen Vorwürfen seien jedoch nicht erfolgt. Er, der Beschwerdeführer, könne sich "nicht vorstellen, was ihm vorgeworfen wird". Die mangelnde Information des Inhaftierten verstosse namentlich gegen Art. 31 Abs. 2 BV. Er habe auch keine Möglichkeit erhalten, "irgendetwas zu seiner Verteidigung vorzubringen" oder "ein Alibi zu nennen". Er spreche "nicht gut deutsch" und verstehe jeweils auch "die Ausführungen des Anwalts nicht vollumfänglich". Dennoch sei bei der Hafteröffnung auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet worden. Zudem sei sein Verteidiger nicht über den Termin der Hafteröffnungsverhandlung vom 25. August 2005 informiert worden.

    2.1 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BV Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. BGE 130 I 126 E. 2 S. 128 ff.; 126 I 153, je mit Hinweisen; zur einschlägigen Praxis s. auch Marc Forster, Die Rechte der Inhaftierten. Neue Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung, in: Franz Riklin [Hrsg.], Von der Verhaftung bis zum Vollzug. Grenzen der staatlichen Gewalt, Luzern 2004, S. 53 ff., 56-59; Hans Vest, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 31 N. 13-20). Nach Luzerner Strafprozessrecht ist der Verhaftete unverzüglich zum Vorwurf der strafbaren Handlung und zum Grund der Verhaftung...

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