Arrêt nº 5P.468/2004 de IIe Cour de Droit Civil, 15 novembre 2005

Date de Résolution15 novembre 2005
SourceIIe Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.468/2004 /bnm

Urteil vom 15. November 2005

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Bank X.________ (Syrien),

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost,

gegen

Y.________d.d.,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Christoph Gutzwiller, Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Arresteinsprache),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 15. November 2004.

Sachverhalt:

A.

Am 26. November 2003 ersuchte die Y.________ d.d. um Arrestierung von Vermögenswerten der Bank X.________ bei der Bank Z.________ in A.________. Am 28. November 2003 gab der Arrestrichter am Bezirksgericht Zürich dem Begehren statt. Dagegen erhob die Bank X.________ Arresteinsprache. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zürich die Einsprache ab.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Bank X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. November 2004 ab und bestätigte die Verfügung vom 15. Juni 2004.

B.

Die Bank X.________ führt gegen den obergerichtlichen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt im Wesentlichen dessen Aufhebung.

Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Bank X.________ zudem (kantonale) Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereicht.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 wies der Präsident der II. Zivilabteilung ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und sistierte das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bis zum Vorliegen des Entscheids des zürcherischen Kassationsgerichts. Dieses wies mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Juli 2005 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156).

    1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Letztinstanzlichkeit liegt namentlich dann nicht vor, wenn gegen den angefochtenen Entscheid ein...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT