Arrêt nº 7B.176/2005 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 8 novembre 2005
Date de Résolution | 8 novembre 2005 |
Source | Chambre des Poursuites et Faillittes |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.176/2005 /bnm
Urteil vom 8. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Liegenschaftsverwertung,
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 5. September 2005 (200 05 801).
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 5. September 2005, mit welcher der von X.________ erhobenen Beschwerde vom 3. September 2005 (betreffend die Verwertung des Grundstücks GB xxxx, Grundbuch G.________, durch das Betreibungsamt Arlesheim) unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 VZG "bis auf weiteres aufschiebende Wirkung zuerkannt" und der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgelehnt worden ist,
in die Eingabe vom 8. September 2005 (Postaufgabe), mit welcher X.________ Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Einreichung einer Beschwerdeschrift ankündigt für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde keine superprovisorische Verfügung zur Aufhebung der Verwertung der Liegenschaft erlassen werde,
dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass die Beschwerdefrist nicht zur Ergänzung der Begründung erstreckt werden kann (BGE 114 III 5 E. 3) und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift daher nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid...
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