Arrêt nº 7B.174/2005 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 31 octobre 2005

Date de Résolution31 octobre 2005
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.174/2005 /bnm

Urteil vom 31. Oktober 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 25. August 2005 (LP 05 27).

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Das Betreibungsamt des Bezirks A.________ kündigte X.________ in den von den Steuerbehörden angehobenen Betreibungen (Nrn. ...) am 11. März 2005 die Pfändung auf den 18. März 2005 an. Gegen die Pfändungsankündigungen erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Brig als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 17. Juni 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ gelangte an das Kantonsgericht Wallis als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. August 2005 abwies.

    X.________ hat das Urteil der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. September 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, das angefochtene Urteil und die Pfändungsankündigungen seien aufzuheben.

    Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

  2. 2.1 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Vorliegend ist die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das am 2. September 2005 zugestellte Urteil am 12. September 2005 abgelaufen. Die von der Beschwerdeführerin am 19. September 2005 (Postaufgabe) eingereichte Beschwerdeergänzung ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.

    2.2 Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss...

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