Arrêt nº 1S.9/2005 de Ire Cour de Droit Civil, 6 octobre 2005

Date de Résolution 6 octobre 2005
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1S.9/2005

1S.10/2005 /ggs

Urteil vom 6. Oktober 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Abteilung Besondere Steueruntersuchungen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Steuerstrafverfahren, strafprozessuale Zwangsmassnahmen,

Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer,

vom 8. November 2004.

Sachverhalt:

A.

Die Eidgenössiche Steuerverwaltung (EStV) ermittelt gegen die Eheleute Y.________ wegen "schweren Steuerwiderhandlungen" gemäss Art. 190 ff. DBG. Der ebenfalls beschuldigten X.________ AG wird im Verwaltungsstrafverfahren primär versuchte Steuerhinterziehung zur Last gelegt. Herr Y.________ sei zudem einziger Verwaltungsrat der X.________ AG. Diese werde durch ihren Verwaltungsrat und dessen Ehegattin wirtschaftlich bzw. faktisch beherrscht.

B.

Gestützt auf eine Beschlagnahmeverfügung der EStV vom 15., 16. und 17. Juni 2004 erfolgte die Sperre von Kontenverbindungen und Vermögenswerten der X.________ AG bei einer Bank. Eine von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Entscheid vom 8. November 2004 (BK_B 083/04) ab.

C.

Gestützt auf eine weitere Beschlagnahmeverfügung der EStV vom 15. Juni 2004 erfolgte am 16. Juni 2004 die Grundbuchsperre einer Liegenschaft der X.________ AG in Z.________. Eine von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit separatem Entscheid vom 8. November 2004 (BK_087/04) ab.

D.

Gegen die beiden Entscheide des Bundesstrafgerichtes vom 8. November 2004 gelangte die X.________ AG mit Zwangsmassnahmenbeschwerden (1S.9-10/2005) vom 20. Januar 2005 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der sie betreffenden angefochtenen Entscheide und der verfügten Beschlagnahmungen bzw. Grundbuch- und Kontensperren.

Die EStV beantragt die Abweisung der Beschwerden, während das Bundesstrafgericht auf Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Auf die Repliken der Beschwerdeführerin duplizierte das Bundesstrafgericht, während die EStV auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Es fragt sich, ob in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen). Die beiden Beschwerden (1S.9-10/2005) stammen von der gleichen juristischen Person; sie sind auch inhaltlich konnex, weshalb sie im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt werden können.

    1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes entscheidet über die ihr nach dem VStrR zugewiesenen Beschwerden (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Gegen Zwangsmassnahmen gestützt auf das VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Seit 1. April 2004 ist Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.1 S. 155).

    1.2 Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Dazu gehören namentlich Entscheide betreffend die Anordnung bzw. Weiterdauer von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft oder betreffend Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten); als Zwangsmassnahmenentscheide gelten sodann Verfügungen über Kontensperren, über die Beschlagnahmung von Vermögen oder betreffend die Durchsuchung bzw. Beschlagnahmung von Dokumenten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.2 S. 155). Nicht mit Zwangsmassnahmenbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind hingegen allgemeine prozessuale Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichtes etwa betreffend Akteneinsicht oder Beizug des Verteidigers zum Verhör des Beschuldigten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.3 S. 54 f.). Die hier streitigen Verfügungen der EStV...

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