Arrêt nº 7B.149/2005 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 6 octobre 2005

Date de Résolution 6 octobre 2005
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.149/2005 /blb

Urteil vom 6. Oktober 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Verteilungsliste/Verwaltungsabrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. Juni 2005 (BE.2005.00021).

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Das Betreibungsamt Baden verwertete in den gegen X.________ laufenden Betreibungen am 19. März 2003 die Liegenschaft L.________ Nr. xxxx. Am 25. März 2003 erstellte das Betreibungsamt zuhanden der Grundpfandgläubigerin die Verwaltungsabrechnung betreffend die eingezogenen Mietzinsen und teilte mit, dass die Verteilungsliste für die Pfandgläubiger während zehn Tagen zur Einsicht aufliege. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium Baden als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte die Korrektur der Abrechung dahingehend, dass ihm aus den Mieterträgnissen der Betrag von Fr. 424'902.10 für Unterhalt während der Dauer des vorangegangenen Pfändungsverfahrens auszurichten sei. Mit Entscheid vom 28. Februar 2005 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2005 abwies.

    X.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. August 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verwaltungsabrechnung (in der wie bereits im kantonalen Verfahren beantragten Weise) abzuändern.

    Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

  2. Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer...

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