Arrêt nº 2A.28/2005 de IIe Cour de Droit Public, 11 juillet 2005

Date de Résolution11 juillet 2005
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.28/2005 /dxc

Urteil vom 11. Juli 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Fux.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Egli-Heine,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 4. Kammer, vom 20. Oktober 2004.

    Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

  2. 1.1 Der spanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1972) kam im Jahr 1987 zu seinen Eltern in die Schweiz. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit einer dominikanischen Staatsangehörigen blieb kinderlos und wurde im Jahr 1997 geschieden. X.________ ist Vater einer Tochter (Y.________, geb. 1995), die aus einer ausserehelichen Bekanntschaft stammt und seit Ende 2001 mit ihrer Mutter in Deutschland lebt.

    1.2 X.________ befand sich vom 3. November 1995 bis zum 9. August 1998 wegen Drogendelikten im Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug). Nachdem er aus dem Strafvollzug entwichen und im Juni 1999 mit einem verfälschten Pass wieder in die Schweiz eingereist war, wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich mit 45 Tagen Gefängnis bestraft, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren (Strafbefehl vom 6. Juli 1999). Am 19. Januar 2000 wurde X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Obergericht des Kantons Zürich zu sechs Jahren, zehn Monaten und 15 Tagen Zuchthaus verurteilt als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 6. Juli 1999 ausgefällten Strafe von 45 Tagen Gefängnis. Aus dem Strafvollzug heraus organisierte X.________ die Entführung seiner Tochter Y.________ nach Spanien. Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2003 wurde er wegen Entführung und wegen Entziehens von Unmündigen mit 21 Monaten Zuchthaus bestraft; gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 6. Juli 1999 bedingt ausgesprochene Strafe für vollziehbar erklärt. Am 22. Juli 2003 wurde X.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen bei einer Probezeit von vier Jahren.

    1.3 Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies in der Folge X.________ am 26. Mai 2004 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Eine gegen diesen...

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