Arrêt nº 6A.25/2005 de Cour de Droit Pénal, 3 juillet 2005

Date de Résolution 3 juillet 2005
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.25/2005 /bri

Urteil vom 3. Juli 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Roth,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Ver-fassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. März 2005.

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1953, aus der Türkei stammend, reiste im Jahre 1989 in die Schweiz ein und wurde als Flüchtling anerkannt. Anlässlich eines Streites mit seiner Familie gab er am 22. April 2000 mehrere Schüsse ab und verletzte dabei seine Ehefrau sowie zwei Söhne. Mit Urteil vom 20. August 2002 verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren. Das Kantonsgericht bestätigte überdies die schon vom Strafgericht Basel-Landschaft angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs.

A.________ befindet sich seit dem 28. August 2001 in der Strafanstalt Lenzburg im Strafvollzug. Am 22. Dezember 2003 hatte er zwei Drittel der 5 ½-jährigen Zuchthausstrafe verbüsst. Das Strafende fällt auf den 22. Oktober 2005.

B.

Mit Verfügung vom 10. März 2004 lehnte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch von A.________ ab, ihn aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Diesen Entscheid bestätigte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 10. August 2004.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde vereinigte das Kantonsgericht mit einer weiteren vewaltungsgerichtlichen Beschwerde, die sich gegen die gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG) verfügte Ausweisung aus der Schweiz richtete. Am 9. März 2005 wies das Kantonsgericht die Beschwerde bezüglich der Ausweisung ab und hiess diejenige bezüglich der bedingten Entlassung in dem Sinne teilweise gut, dass A.________ auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Ausweisung bedingt zu entlassen sei.

C.

A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, von einer Ausweisung sei abzusehen und er sei umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Regierungsrat und...

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