Arrêt nº 2A.382/2005 de IIe Cour de Droit Public, 17 juin 2005
Date de Résolution | 17 juin 2005 |
Source | IIe Cour de Droit Public |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.382/2005 /leb
Urteil vom 17. Juni 2005
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Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Patrick Lafranchi,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.
Gegenstand
Verweigerung der Ausstellung eines provisorischen Passes,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Juni 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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Der Schweizer Bürger X.________ lebt seit geraumer Zeit in Thailand. Am 1. April 2005 lehnte das Bundesamt für Polizei es ab, ihm ein ordentliches Ausweispapier auszustellen, und ermächtigte die Schweizer Botschaft lediglich, ihm ein "Laissez-passer" oder ein zeitlich und räumlich beschränktes anderes Papier für die Rückreise in die Schweiz auszuhändigen. X.________ gelangte hiergegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, dessen Beschwerdedienst am 1. Juni 2005 sein Gesuch abwies, ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen provisorischen Pass für zwölf Monate auszuhändigen. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihm das beantragte Papier "ohne Verzug" auszustellen.
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Seine Beschwerde erweist sich - soweit der angefochtene Zwischenentscheid für ihn überhaupt mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden ist (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153; 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 619 f.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Nach Erhalt der Eingabe ist die Beschwerdeinstanz befugt, von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei hin vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen sicherzustellen (vgl. Art. 56 VwVG). Dabei kommt ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern darf auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116). Das Bundesgericht beschränkt sich auf Beschwerde hin seinerseits darauf, die Unterlagen bloss vorläufig zu prüfen. Es kontrolliert, ob die Vorinstanz ihr Ermessen...
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