Arrêt nº 6P.153/2004 de Cour de Droit Pénal, 10 juin 2005

Date de Résolution10 juin 2005
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.153/2004

6S.411/2004 /bri

Urteil vom 10. Juni 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Weber,

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

6P.153/2004

Art. 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"),

6S.411/2004

mehrfache, teils qualifizierte Vergewaltigung,

staatsrechtliche Beschwerde (6P.153/2004) und Nichtig-keitsbeschwerde (6S.411/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.

In der Nacht vom 26. auf den 27. August 1997 sprach X.________ in einer öffentlichen Gartenanlage B.________ an und versuchte, mit ihr Kontakt zu knüpfen. Diese lehnte ab und suchte die öffentliche Toilettenanlage auf. Er folgte ihr. Nach dem Verlassen der Damenkabine bedrängte er sie erneut. Sie begann zu schreien, worauf er sie am Hals packte. Es gelang ihr, das Gebäude zu verlassen. Als sie zu flüchten versuchte, trat er ihr ins Gesäss und in der Folge kräftig ins Gesicht, worauf sie benommen zu Boden ging. Danach vollzog er mit ihr den Geschlechtsverkehr. Nach den ärztlichen Zeugnissen erlitt sie unter anderem eine Gehirnerschütterung mit kurzer Bewusstlosigkeit, Brüche des Augendachs und der Hinterwand der Oberkieferhöhle mit Einblutungen sowie einen Nasenbeinbruch und mehrere Zahnbrüche. Im Dezember 1999 erlitt sie einen psycho-physischen Zusammenbruch. Noch an ihrer Einvernahme vom 23. Mai 2003 sagte sie aus, sie leide an Zahn- und Kopfschmerzen, sei zeitweise depressiv, ertrage keine psychischen Belastungen mehr und leide unter Schlafstörungen und Angstzuständen, weshalb sie sich wöchentlich einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehe.

Am Abend des 28. Mai 2002 versuchte X.________ in einer Bar mit A.________ Kontakte zu knüpfen, was diese ablehnte. Als ausser ihr gegen 02.30 Uhr alle Gäste das Lokal verlassen hatten, bat sie den Wirt nachzusehen, in welche Richtung X.________ gegangen sei. Als der Wirt meldete, er sei nach Osten weggegangen, machte sie sich in Richtung Westen auf den Nachhauseweg. Als sie die Eingangstüre öffnen wollte, trat X.________ zu ihr und packte sie am Arm. Sie schöpfte sofort Verdacht, er wolle mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen. Um davon abzulenken, schlug sie ihm vor, gemeinsam in ihrer Wohnung Kaffee zu trinken. Er willigte ein, liess aber bis zum Eintritt in die Wohnung ihren Arm nicht los. In der Wohnung versetzte er ihr Ohrfeigen. Deshalb und angesichts der deutlichen körperlichen Überlegenheit sowie ihres alkoholisierten Zustands und ihres Be-wusstseins, dass er nötigenfalls den Geschlechtsverkehr mit ihr gewaltsam erzwingen würde, holte sie im Badezimmer Kondome und gab sich ihm schliesslich hin.

B.

Das Bezirksgericht Arbon sprach X.________ am 22. Dezember 2003 von zwei (weiteren) Anklagepunkten frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher (in einem Fall qualifizierter) Vergewaltigung in zwei Fällen sowie mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung (einmal in der Form des vollendeten Versuchs) zu sieben Jahren Zuchthaus und verwies ihn für zehn Jahre des Landes.

Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 8. Juli 2004 die Freisprüche sowie die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung. Hingegen wies es die Sache bezüglich der Anklage wegen schwerer Körperverletzung zur Beweisergänzung an das Bezirksgericht zurück und fand diesbezüglich die Berufung von X.________ begründet.

C.

X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichlautenden Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei insofern aufzuheben, als der Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung von der Rückweisung an die Vorinstanz nicht erfasst worden sei, und die Sache sei diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Staatsrechtliche Beschwerde

    1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 5.1).

      Die staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das...

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