Arrêt nº 6S.9/2005 de Cour de Droit Pénal, 6 juin 2005

Date de Résolution 6 juin 2005
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.9/2005 /pai

Urteil vom 6. Juni 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

Y.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Betrug (Art. 146 StGB); Strafzumessung (Art. 63 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 17. August 2004.

Sachverhalt:

A.

Das Bundesstrafgericht erklärte Y.________ mit Urteil vom 17. August 2004 des mehrfachen einfachen und des mehrfachen, teilweise versuchten gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In verschiedenen Anklagepunkten sprach es ihn von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt und der Geldwäscherei frei. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB sah es ab. Den Entscheid über die Ersatzforderung der Geschädigten setzte es aus.

B.

Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.

C.

Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Bundesstaatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

D.

Mit Entscheid vom heutigen Datum hat der Kassationshof eine in derselben Sache von der Bundesanwaltschaft eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen hat er die Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz [SGG], SR 173.71) ist das angefochtene Urteil mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist als Angeklagter gemäss Art. 270 lit. a BStP zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

  2. Der Kassationshof hat die gegen das Urteil der Vorinstanz geführte Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gutgeheissen, soweit diese sich gegen den Freispruch des Beschwerdeführers von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB sowie gegen die teilweise Verurteilung wegen lediglich versuchten Betruges richtete. Infolgedessen hob es das angefochtene Urteil auf und wies es zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesstrafgericht wird sich somit erneut mit der Anklage wegen Urkundenfälschung im Amt zu befassen haben. Bei der Fällung seines neuen Entscheides ist es an die rechtliche Begründung der Kassation gebunden (Art. 277ter Abs. 2 BStP).

    Soweit die Bundesanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil nicht oder erfolglos angefochten hat, wird das Bundesstrafgericht wegen der vollumfänglichen Aufhebung des Urteils formal zwar ebenfalls einen neuen Entscheid zu fällen haben. Doch kann es, soweit sich die bundesgerichtliche Kassation nicht auf weitere Fragen auswirkt und es auch der Sachzusammenhang nicht erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1), nach Rückweisung der Sache auf diese Punkte nicht mehr zurückkommen, sondern muss sich darauf beschränken, was durch die verbindlichen Erwägungen des Kassationshofes als Gegenstand der neuen Entscheidung umschrieben ist (BGE 117 IV 97 E. 4a; 101 IV 103 E. 2). Wäre auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen, hätte die Vorinstanz ihrer neuen Entscheidung auch die rechtliche Begründung dieser Kassation zugrunde zu legen (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Das gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung wendet. Auch wenn die Vorinstanz die Strafe wegen der weiteren Schuldsprüche in ihrem neuen Entscheid...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT