Arrêt nº 2A.141/2005 de IIe Cour de Droit Public, 12 mai 2005
Date de Résolution | 12 mai 2005 |
Source | IIe Cour de Droit Public |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.141/2005 /kil
Urteil vom 12. Mai 2005
-
Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Niggi Dressler,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 9. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1954) reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Am 30. Januar 1990 kehrte er in die Türkei zurück. Nachdem er dort von der Mutter seiner sechs Kinder geschieden worden war, heiratete er am 10. Juni 1991 die Schweizerin A.________, der er am 25. Januar 1992 in die Schweiz nachfolgte. Hier erhielt er im Kanton Basel-Land eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 1. Oktober 1993 zog das Ehepaar nach Basel. Nach fünfjähriger Ehe wurde X.________ am 11. November 1997 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 15. April 1999 geschieden und die gemeinsame Tochter B.________ (geb. 20. September 1994) der Mutter zugesprochen.
X.________ wurde wegen Fürsorgeabhängigkeit und Verschuldung am 30. April 1999 von den Einwohnerdiensten Basel-Stadt unter Hinweis auf die Ausweisungstatbestände des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) schriftlich verwarnt.
Nach einer Verurteilung vom 7. März 2000 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Betrug, Veruntreuung und falscher Anschuldigung zu einer Strafe von sechs Monaten Gefängnis (mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges; Probezeit zwei Jahre) wurde X.________ am 11. Mai 2000 die Ausweisung angedroht.
Am 10. September 2001 heiratete X.________ wieder seine von ihm geschiedene frühere türkische Ehefrau.
Nachdem seine Schulden weiter zugenommen hatten und er wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse verurteilt worden war, wurde er von den Einwohnerdiensten Basel-Stadt nach vorgängiger Androhung dieser Massnahme am 20. März 2003 aus der Schweiz ausgewiesen; zugleich wurde festgestellt, dass seine Niederlassungsbewilligung erlösche...
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