Arrêt nº 2A.10/2005 de IIe Cour de Droit Public, 2 mai 2005

Date de Résolution 2 mai 2005
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.10/2005 /leb

Urteil vom 2. Mai 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler,

Ersatzrichterin Stamm Hurter,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 17. November 2004.

Sachverhalt:

A.

Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1959) hatte am 27. Dezember 1981 in Pakistan seine Landsfrau B.________ (geb.1962) geheiratet. Dieser Ehe entsprossen der Sohn C.________ (geb. 1987) und die Tochter D.________ (geb. 1990).

A.________ reiste am 3. Dezember 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Sowohl im Rahmen des Asylverfahrens wie auch gegenüber der Fremdenpolizei des Kantons Zürich gab er sich als lediger und kinderloser Asylbewerber aus. Am 13. August 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis 30. November 1993. Die Eidgenössische Asylrekurskommission wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 30. September 1993 ab.

Am 27. September 1993 heiratete A.________ die ursprünglich aus Thailand stammende Schweizer Bürgerin E.________ (geb. 1960), nachdem er zuvor am 17. August 1993 vor dem Notariat Zürich (Altstadt) die eidesstaatliche Erklärung abgegeben hatte, er sei nie verheiratet gewesen. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. November 1998 wurde die kinderlos gebliebene Ehe mit E.________ rechtskräftig geschieden.

A.________ stellte am 14. Oktober 1998 und am. 3. November 1998 Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wobei er in beiden Gesuchen seine Familienangehörigen in Pakistan unerwähnt liess. Am 4. Dezember 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.

Am 22. Dezember 2000 wurde in Rawalpindi/Pakistan der gemeinsame Sohn von A.________ und B.________ F.________ geboren.

B.

A.________ hatte gemäss einer pakistanischen Urkunde vom 16. Februar 2002 am 5. Oktober 1990/5. Januar 1991 seine Ehe mit B.________ durch einseitige Verstossung aufgelöst. Am 5. April 2000 soll er erneut den Ehebund mit B.________ geschlossen haben, nachdem diese 1993 einen anderen Landsmann geheiratet hatte und diese Ehe gemäss einer pakistanischen Urkunde vom 8. Februar 2002 am 8. Juni 1995/14. September 1995 durch Verstossung aufgelöst worden war. Am 28. Mai 2002 teilte die schweizerische Botschaft in Islamabad auf Nachfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich hin mit, dass die beiden Scheidungsurkunden sowie die Eheurkunde vom 5. April 2000 Fälschungen seien und daher nicht beglaubigt werden könnten.

Nachdem A.________ am 29. November 2001 für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Januar 2003 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm Frist bis zum 30. April 2003 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B.________, C.________, D.________ und F.________ wurde abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Ehe zwischen A.________ und E.________ sei aufgrund einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung geschlossen worden; erst bei der Überprüfung der Zivilstandspapiere im Zusammenhang mit dem Familiennachzuggesuch habe sich herausgestellt, dass die erste Ehe von A.________ nie rechtsgültig geschieden worden sei. A.________ habe die Behörden in Verletzung seiner Offenbarungs- und Wahrheitspflicht jahrelang über seine Zivilstandsverhältnisse getäuscht. Sein Verhalten sei mit dem schweizerischen ordre public nicht vereinbar und zudem krass rechtsmissbräuchlich. Er sei planmässig allein mit dem Ziel vorgegangen, zuerst die Aufenthalts- und anschliessend die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, um dann seine pakistanische Familie in die Schweiz...

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