Arrêt nº 4C.49/2005 de Ire Cour de Droit Civil, 2 mai 2005

Date de Résolution 2 mai 2005
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.49/2005 /ast

Urteil vom 2. Mai 2005

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Arroyo.

Parteien

X.________ AG,

Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,

gegen

A.________ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann,

Gegenstand

Zession; Aktivlegitimation,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2004.

Sachverhalt:

A.

Die X.________ AG, Stansstad (Klägerin und Berufungsklägerin), ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stansstad. Sie hat die Beratung und den Handel sowie den Verkauf von Maschinen, Lizenzen, Applikationen und Finanzierungen, insbesondere im Bereich von Kunstbauten zum Zweck. Die A.________ AG, Zweigniederlassung Zürich (Beklagte und Berufungsbeklagte), ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Zweigniederlassung der A.________ AG mit Sitz in Aarau. Sie verfolgt den Zweck des Studiums, der Leitung und der Ausführung von Bauten in den Bereichen Untertagbau, Ingenieurtiefbau und Spezialtiefbau.

Am 30. Juni 2003 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aarau folgendes Rechtsbegehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit mit der B.________ AG, Fr. 600'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2001 zu bezahlen."

Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen an, die X.________ AG habe im Sommer 2000 mit der Arbeitsgemeinschaft D.________, die als einfache Gesellschaft zwischen der Beklagten und der B.________ AG konstituiert war, einen Vertrag über die Lieferung von spezifisch herzustellenden Arbeitsgeräten abgeschlossen. Die X.________ AG habe in der Folge ihre vertraglichen Pflichten im Wesentlichen erfüllt. Nur einige wenige Teile seien wegen der Zahlungsverweigerung der Beklagten und ihrer Partnerin nicht geliefert worden. Sämtliche erbrachten Leistungen seien mängelfrei gewesen. Die von der Beklagten behaupteten Verzögerungen der Lieferung durch die X.________ AG seien nicht von Bedeutung, da sich die Beklagte selbst im Schuldnerverzug befunden habe. In der Auftragsbestätigung sei ein Werklohn von Fr. 1'268'000.-- vereinbart worden; in Rechnung gestellt habe die X.________ AG schliesslich Fr. 736'297.95. Die betreffende Forderung sei von der X.________ AG am 12. Juni 2001 an die C.________ AG abgetreten worden. Diese habe die Forderung am 22. Dezember 2001 an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin mache im vorliegenden Prozess indessen lediglich eine reduzierte Forderung von Fr. 600'000.-- geltend, um allfällige von der Beklagten vorgebrachte Reduktionsfaktoren zu berücksichtigen.

Die Beklagte...

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