Arrêt nº 2A.45/2005 de IIe Cour de Droit Public, 28 avril 2005

Date de Résolution28 avril 2005
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.45/2005 /kil

Urteil vom 28. April 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher

Thomas Wenger,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Ein- und Ausgrenzung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. X.________, geb. 1986, reiste Ende 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er angab, aus Liberia zu stammen. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 17. März 2004 auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die Verfügung, welche sich auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG stützt, wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 26. April 2004 bestätigt.

    X.________ kam der Aufforderung, bis zum 1. Juni 2004 aus der Schweiz auszureisen, nicht nach. Am 15. Juni 2004 stellte er beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (Migrationsamt) ein Gesuch um Nothilfe, welches abgewiesen wurde; eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. X.________ erhob gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. In Gutheissung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen wies die Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts die Behörden am 9. August 2004 an, X.________ umgehend Nothilfe zu gewähren. Am 10. August 2004 wurde X.________ aufgefordert, sich zwecks Gewährung der Nothilfe mit seinem Gepäck am 12. August 2004 beim Migrationsamt zu melden; Nothilfe wurde ihm in der Folge im Minimalzentrum Jaunpass gewährt. Das Migrationsamt verfügte im Hinblick darauf am 11. August 2004 eine Ausgrenzung gemäss Art. 13e ANAG für die touristisch genutzten Zonen des Jaunpasses; am 31. August 2004 ordnete es zusätzlich eine Eingrenzung für ein Gebiet von ca. 2 km Radius um das Minimalzentrum Jaunpass an. X.________ erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 15. November 2004 abwies.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Januar 2005 beantragt...

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