Arrêt nº 2A.218/2005 de IIe Cour de Droit Public, 21 avril 2005
Date de Résolution | 21 avril 2005 |
Source | IIe Cour de Droit Public |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.218/2005 /kil
Urteil vom 21. April 2005
-
Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jean-Pierre Menge,
gegen
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
Der aus Burundi stammende X.________ reiste am 29. Juli 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 26. Mai 1999 abgelehnt wurde; die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 7. Juli 1999 ab; ebenso wies sie am 2. April 2002 ein Revisionsgesuch ab.
Am 21. Juli 2000 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin, mit welcher zusammen er eine am 29. Februar 2000 geborene Tochter hat. Seit Januar 2001 lebt das Ehepaar getrennt. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002 geschieden, wobei das Sorgerecht über die Tochter der Mutter zugesprochen, X.________ ein Besuchsrecht von wöchentlich drei Stunden eingeräumt und er zu Unterhaltszahlungen an die Tochter von monatlich Fr. 650.-- verpflichtet wurde. Gegen X.________ ergingen zwischen Ende 1999 und 2004 mehrere Straferkenntnisse.
Am 5. Februar 2004 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden das Gesuch von X.________ um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 7. Oktober 2004 ab. Mit Urteil vom 7. Januar 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ab.
B.
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 14. April 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil, welches im vereinfachten Verfahren ergeht...
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