Arrêt nº 2A.202/2005 de IIe Cour de Droit Public, 13 avril 2005

Date de Résolution13 avril 2005
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.202/2005 /leb

Urteil vom 13. April 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprech Jürg Walker,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Kantonswechsel),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 29. März 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1969, wurde im Rahmen des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. Am 2. März 2005 lehnte es das Bundesamt für Migration ab, einen Kantonswechsel zu bewilligen und ihn neu dem Kanton Zürich zuzuweisen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 16. März 2005 Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; er ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdedienst des Departements wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. März 2005 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte X.________, unter Androhung des Nichteintretens, auf, bis zum 27. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. April 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Departements sei aufzuheben und das Departement sei zu verpflichten, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um aufschiebende Wirkung ersucht; zudem wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.

    Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der Vorakten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

  2. Die Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, verbunden mit der Auferlegung einer Kostenvorschusspflicht, ist eine Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren vor dem Departement. Gemäss Art. 101 lit. a und lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Zwischenverfügungen bzw. gegen Verfügungen über Verfahrenskosten, wenn sie in der...

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