Arrêt nº I 354/03 de IIe Cour de Droit Social, 17 mars 2005
Date de Résolution | 17 mars 2005 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 354/03
Urteil vom 17. März 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
B.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 31. März 2003)
Sachverhalt:
B.________, geb. 1967, leidet an einer angeborenen Gehörlosigkeit. Er schloss im Jahre 1989 eine durch die Invalidenversicherung finanzierte erstmalige berufliche Ausbildung zum Schreiner ab und arbeitete in der Folge bis Ende 1999 auf seinem Beruf. Seit 1. Januar 2000 ist er als Hauswart beschäftigt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 lehnte die IV-Stelle Luzern nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine zeitweise benötigte Gebärdendolmetscherin ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 2003 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ erneut die Kostenübernahme für eine Gebärdendolmetscherin beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
-
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), namentlich auf Gewährung von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 1 IVG) sowie zum Anspruch auf Ersatz der invaliditätsbedingten Kosten für Dienstleistungen Dritter (Art. 21bis Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 1 HVI zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Erwägung zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsrichter nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Ergänzend ist festzuhalten, dass...
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