Arrêt nº U 307/04 de IIe Cour de Droit Social, 1 février 2005

Date de Résolution 1 février 2005
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 307/04

Urteil vom 1. Februar 2005

  1. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1972, Beschwerdegegnerin, vertreten

durch Advokat Sebastian Laubscher, Greifengasse 1, 4058 Basel

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 28. April 2004)

Sachverhalt:

A.

Die 1972 geborene M.________ lebt seit einigen Jahren in Kanada. Während eines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahre 1999 war sie über die P.________ AG für die Zeit vom 22. Oktober bis 31. Dezember 1999 bei der N.________ AG als Betriebskrankenschwester tätig. Anschliessend ging sie mit der N.________ AG ein für die Dauer vom 1. Januar bis 31. März 2000 befristetes Arbeitsverhältnis ein. Damit war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Januar 2000 erlitt M.________ in Italien einen Reitunfall, bei welchem sie sich eine HWK 6-Bogenfraktur, eine traumatische Diskushernie HWK 6/7 und eine commotio cerebri mit mehrstündiger retro- und anterograder Amnesie zuzog, was eine leichte bis mittelschwere posttraumatische Hirnfunktionsstörung, ein mässiges Cervicalsyndrom und eine Recurrensparese rechts zur Folge hatte. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 sprach ihr die SUVA ab 1. Mai 2002 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu. Die Rente wurde auf einem versicherten Verdienst von Fr. 19'183.- (entsprechend dem auf die beabsichtigte Beschäftigungsdauer von drei Monaten bei der N.________ AG umgerechneten Jahresverdienst von Fr. 76'730.-) bemessen. Zudem wurde ihr eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 55 % im Betrag von Fr. 58'740.- ausgerichtet. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2003 fest.

B.

In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. April 2004 die Verfügung sowie den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2003 zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.

M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sah in dem bis Ende 1997 gültig gewesenen Wortlaut vor, dass bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt ist. Mit der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen und hier anwendbaren...

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