Arrêt nº 2A.570/2004 de IIe Cour de Droit Public, 19 janvier 2005

Date de Résolution19 janvier 2005
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.570/2004 /bie

Urteil vom 19. Januar 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler,

Ersatzrichterin Stamm Hurter,

Gerichtsschreiberin Diarra.

Parteien

X.________, zzt. in der Strafanstalt A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,

Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2004.

Sachverhalt:

A.

Der 1975 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ reiste 1983 als Siebeneinhalbjähriger in die Schweiz ein. Im Jahre 1991 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau erteilt. Er besuchte hier fünf Jahre lang die Primar-, vier Jahre die Real- und ein Jahr die Berufswahlschule. Später begann er eine Lehre als Automonteur, die er wieder abbrach. Vom 19. Oktober 1993 bis zum 22. Juli 1994 absolvierte er in seinem Heimatland den Militärdienst. Während dieser Zeit wurde die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten.

Am 11. Juni 1997 bestrafte das Bezirksamt C.________ X.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 19a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BetmG, SR 812.121) mit einer Busse von Fr. 200.--. Das Bezirksgericht B.________ verurteilte ihn am 5. Februar 1998 zu 11 Monaten Gefängnis bedingt wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss. Die Bezirksanwaltschaft D.________ bestrafte ihn am 28. Juli 1998 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 3 Monaten Gefängnis bedingt.

Am 27. Mai 1999 sprach das Bezirksgericht B.________ X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, der mehrfachen Vermittlung von Heroin und des mehrfachen Konsums von Heroin, des Diebstahls, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und des Überschreitens der signalisierten Innerortsgeschwindigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug der durch Urteil vom 5. Februar 1998 bzw. Strafbefehl vom 28. Juli 1998 verhängten Strafen widerrufen. Der Vollzug aller Freiheitsstrafen wurde zugunsten einer stationären, suchtspezifischen Massnahme aufgeschoben.

Als Folge dieser Verurteilungen verwarnte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Migrationsamt) X.________ am 23. September 1999.

Vom 7. Juni 1999 bis zum 31. Juli 2002 befand sich X.________ in verschiedenen Institutionen im Massnahmevollzug. Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 bzw. 13. August 2002 wurde er bedingt, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen. Zudem wurde er für die Dauer von zwei Jahren unter Schutzaufsicht gestellt und angewiesen, sich während dieser Zeit einer abstinenzorientierten ambulanten suchtspezifischen Nachbetreuung zu unterziehen und sich über die Einhaltung der Weisung bei der Bewährungshilfe auszuweisen.

Das Bezirksgericht E.________ verurteilte X.________ am 7. Januar 2004 wegen Raubes, des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Fortführung der stationären Therapie, aus welcher X.________ am 31. Juli 2002 bedingt entlassen worden war, aufgeschoben. Am 4. März 2004 wurde X.________ in die Kantonale Drogenentzugs- bzw. Übergangsstation der Psychiatrischen Klinik F.________ in G.________ eingewiesen.

B.

Am 1. April 2004 verfügte das Departement des Innern des Kantons Aargau, Migrationsamt, die Ausweisung von X.________ für unbestimmte Dauer aus der Schweiz und ordnete an, er habe die Schweiz im Anschluss an die stationäre Therapie oder an einen allfälligen Strafvollzug zu verlassen. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 19. April 2004 Einsprache, welche das Departement des Innern des Kantons Aargau, Migrationsamt, mit Entscheid vom 21. Mai 2004 abwies.

Am 4. Mai 2004 entwich X.________ aus dem Massnahmevollzug und wurde...

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