Arrêt nº 2A.714/2004 de IIe Cour de Droit Public, 3 janvier 2005

Date de Résolution 3 janvier 2005
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.714/2004 /leb

Urteil vom 3. Januar 2005

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Advokat Daniel Bäumlin,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,

Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 2. November 2004.

Sachverhalt:

A.

Der am **. ** 1979 geborene X.________, dessen Vorname unbekannt ist und der in Malaysia und Thailand aufgewachsen sein will, reiste am 22. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. In der Folge erhielt er am 11. März 2002 eine befristete Bewilligung zum Stellenantritt als Küchenhilfe in einem Restaurant in Basel. Mit Entscheid vom 21. August 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf sein Asylgesuch nicht ein, da er als verschwunden galt; gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg. Nachdem die kantonalen Behörden am 27. September 2002 mit X.________ wieder Kontakt hatten, wurde ihm der Asylentscheid eröffnet und er auf den Kanton Basel-Landschaft eingegrenzt (vgl. Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG; SR 142.20).

B.

Am 10. Januar 2003 teilte X.________ dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit, dass er gar nie verschwunden gewesen sei, sondern im Zusammenhang mit seiner Arbeit eine Privatwohnung genommen habe, worüber er seinen Betreuer informiert habe. Gestützt hierauf reichte er am 5. Februar 2004 beim Bundesamt für Flüchtlinge ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches dieses am 18. Februar 2004 abwies. Am 26. März 2004 hiess die Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission das mit der Beschwerde hiergegen verbundene Gesuch, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, gut und gestattete X.________, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ab dem 2. September 2004 galt X.________ erneut als verschwunden, nachdem er während mehr als zehn Tagen nicht gesehen worden war; am 24. Oktober 2004 reiste er von Frankreich kommend in die Schweiz ein, worauf ihn das Amt für Migration Basel-Landschaft am 1. November 2004 in Ausschaffungshaft nahm. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen am Kantonsgericht Basel-Landschaft prüfte diese tags darauf und bestätigte sie bis zum 31. Januar 2005 (Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung: 8. November 2004).

C.

X.________ hat am 8. Dezember 2004 hiergegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, die Haftgenehmigung aufzuheben und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen; eventuell sei der angefochtene Entscheid insofern aufzuheben, als ihm im Haftprüfungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung verweigert worden sei. Das Amt für Migration Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde; der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Abteilung Vollzugsunterstützung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements hat ohne ausdrücklichen Antrag im Sinne eines Amtsberichts Stellung genommen. X.________ hat am 17. und 23. Dezember 2004 an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]) kann ein erstinstanzlich weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seinen Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 13f ANAG nicht nachkommt ("Untertauchensgefahr"). Danach muss der...

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