Arrêt nº 2A.676/2004 de IIe Cour de Droit Public, 29 novembre 2004
Date de Résolution | 29 novembre 2004 |
Source | IIe Cour de Droit Public |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.676/2004 /leb
Urteil vom 29. November 2004
-
Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bezirkssteuerkommission für die Gemeinde Bitsch, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1951 Sitten.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1995/96,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom
28. April 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid vom 28. April 2004, mit dem die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis seine Beschwerde abwies und die Steuerveranlagung 1995/96 bestätigte. Streitig war die Aufrechnung der Einlagen von Fr. 40'000.--, Fr. 17'000.-- und Fr. 45'000.--, insgesamt Fr. 102'000.--, beim Einkommen, welche der Beschwerdeführer im Jahre 1993 auf dem nicht deklarierten Konto bei der Raiffeisenkasse vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei von der Besteuerung eines zusätzlichen Einkommens abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer Sistierung des Verfahrens.
Akten und Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden nicht eingeholt.
2.
Zu überprüfen ist vorliegend einzig die Veranlagung der direkten Bundessteuer. Hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 1995/96 ist der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weil die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht offen steht.
3.
Der Beschwerdeführer begründet das Sistierungsgesuch damit, dass er bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch stellen wolle und damit rechne, dass er die noch "offenen Beweismittel und Belege" innert drei Monaten beibringen könne.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP, der nach Art. 40 OG auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung kommt, kann der Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Das in Aussicht gestellte Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch ist indessen zum Vornherein...
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