Arrêt nº 1P.313/2004 de Ire Cour de Droit Civil, 2 novembre 2004

Date de Résolution 2 novembre 2004
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.313/2004 /sza

Urteil vom 2. November 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Féraud,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Postfach 760, 6301 Zug,

Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 9 BV (Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 30. März 2004.

Sachverhalt:

A.

X.________ fuhr am 30. September 1997, um 16:35 Uhr, mit seinem Range Rover die Vorderbergstrasse in Walchwil hinunter. Etwas oberhalb der aus Fahrersicht von links in die Vorderbergstrasse einmündenden Zufahrtsstrasse standen der fünfjährige A.________ und seine 18-jährige Begleiterin B.________ nebeneinander am Strassenrand. X.________ näherte sich den beiden mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h. A.________ rannte plötzlich quer über die Strasse und wurde dabei vom herannahenden Fahrzeug erfasst und getötet.

Der Einzelrichter des Kantons Zug sprach X.________ am 30. Januar 2002 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.

Das Strafgericht des Kantons Zug wies die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil am 5. Juli 2002 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch.

Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2003 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung ans Strafgericht zurück.

B.

Das Strafgericht hiess hierauf die Berufung der Staatsanwaltschaft am 30. März 2004 im Hauptpunkt gut. Es verurteilte X.________ wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu einer Busse von 3'000 Franken.

C.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Mai 2004 wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________, dieses Urteil des Strafgerichts aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Beim angefochtenen Entscheid des Strafgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu...

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