Arrêt nº 2A.602/2004 de IIe Cour de Droit Public, 21 octobre 2004
Date de Résolution | 21 octobre 2004 |
Source | IIe Cour de Droit Public |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.602/2004 /leb
Urteil vom 21. Oktober 2004
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Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Taxzuschlag,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. August 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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X.________ wurde am 25. März 2003 in einem Tram der Linie 11 der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich kontrolliert. Da sie nur ein örtlich nicht gültiges Kurzstreckenbillett auf sich trug, hatte sie einen Taxzuschlag von Fr. 60.-- zu entrichten. Nach mehreren Briefwechseln lehnten die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich es am 1. Juli 2003 ab, ihr diesen Betrag zurückzuerstatten. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Stadtrat von Zürich, an den Bezirksrat Zürich und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2004 aufzuheben.
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Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Reisende müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen; tun sie dies nicht, haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr, Transportgesetz, TG [SR 742.40]). Dabei handelt sich um eine Verwaltungsabgabe zur Deckung des mit den Kontrollen verbundenen Aufwands und nicht um eine Busse (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Abs. 5 sowie Art. 51 TG). Für die Erhebung des Zuschlags spielt deshalb grundsätzlich keine Rolle, aus welchen Gründen ein gültiger Fahrausweis fehlte und ob die kontrollierte Person "schwarzfahren" wollte oder nicht.
2.2 Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises. Zwar ist verständlich, dass sie es als hart und wenig kundenfreundlich empfindet, den entsprechenden Zuschlag entrichten zu müssen, obwohl sie sich im Zeitpunkt der Kontrolle erst seit Kurzem in der...
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