Arrêt nº 7B.156/2004 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 18 octobre 2004

Date de Résolution18 octobre 2004
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.156/2004 /rov

Urteil vom 18. Oktober 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Lohnpfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, verfügte das Betreibungsamt am 2. Juni 2004 gegen Z.________ (Schuldner) eine Lohnpfändung des den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Einkommens.

    Gegen diese Verfügung erhob Z.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2004 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, und ersuchte unter anderem um Aufhebung der erwähnten Lohnpfändung. Am 8. Juli 2004 reichte Z.________ bei der Aufsichtsbehörde eine weitere Beschwerde ein. Darin verlangte er namentlich die Aufhebung einer bereits am 12. Februar 2004 ergangenen Verfügung des Betreibungsamtes betreffend Wohnungswechsel, sowie die Anpassung seines Existenzminimums an die tatsächlichen Verhältnisse.

    Die Aufsichtsbehörde vereinigte auf Grund des engen Zusammenhangs der beiden Eingaben die Beschwerdeverfahren (ABS 2004 257 und ABS 2004 296) und wies mit Entscheid vom 19. Juli 2004 die zwei Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.

    Z.________ gelangt mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

    Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung (Art. 80 Abs. 1 OG) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

  2. Der Beschwerdeführer verlangt, im vorliegenden Verfahren seien Noven zu berücksichtigen. Nach Art. 79 Abs. 1 OG kann neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Dass es bezüglich des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers während der Beschwerdefrist von Art. 19 SchKG zu Verzögerungen gekommen ist, stellt keinen Grund dar, von diesem Novenverbot abzuweichen. Die vor Bundesgericht...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT