Arrêt nº 2A.576/2004 de IIe Cour de Droit Public, 11 octobre 2004

Date de Résolution11 octobre 2004
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.576/2004 /kil

Urteil vom 11. Oktober 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Halil Sütlü,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,

Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Androhung der Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

  1. Der türkische Staatsangehörige X.________ wurde am 8. März 1970 in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und besitzt die Niederlassungsbewilligung. Aufgrund seiner Drogensucht befindet er sich zur Zeit in der Klinik für Suchtkranke in A.________.

    X.________ wurde seit September 1989 wegen verschiedenster Delikte verurteilt. Insbesondere bestrafte ihn der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen am 21. August 1992 wegen Nötigung und wiederholter Sachbeschädigung mit sechs Wochen Gefängnis bedingt und das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Mai 2000 in zweiter Instanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Monaten Gefängnis bedingt. Das Bezirksgericht Aarau sprach X.________ sodann am 10. Dezember 2003 u.a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis bedingt. Gleichzeitig widerrief das Gericht den bedingten Vollzug der fünfmonatigen Gefängnisstrafe aus dem Jahre 2000. Darüber hinaus machte sich X.________ seit 1993 mehrerer Verstösse u.a. gegen das Transportgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig.

    Fremdenpolizeilich war X.________ bereits am 5. August 1993 verwarnt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei weiterer Delinquenz mit Massnahmen zu rechnen habe.

    Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 drohte das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ erneut die Ausweisung aus der Schweiz an.

    Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 30. August 2004.

  2. X.________ führt mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, es sei von der Androhung der Ausweisung abzusehen. Beantragt wird zudem die Gewährung...

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