Arrêt nº I 317/03 de IIe Cour de Droit Social, 11 octobre 2004

Date de Résolution11 octobre 2004
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 317/03

Urteil vom 11. Oktober 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Krankenkasse SBB, Stiftung für Kranken- und Unfallversicherung, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher

Franz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern,

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 11. Dezember 2002)

betreffend

M.________, vertreten durch Advokat Peter Goepfert, Schneidergasse 28, 4051 Basel

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1973 geborenen M.________ rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu. Für die Zeit ab 1. August 2000 hatte der Rentenberechtigte schon Taggelder der Krankenkasse SBB, Stiftung für Kranken- und Unfallversicherung (heute: Krankenkasse Atupri; nachstehend: Krankenkasse), sowie Sozialhilfeleistungen vom Fürsorgeamt Binningen (heute: Sozialhilfebehörde Binningen; nachstehend: Sozialhilfebehörde) bezogen. Auf Grund entsprechender Begehren ordnete die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2002 die Drittauszahlung der nachbezahlten Rentenbetreffnisse an die Krankenkasse und an die Sozialhilfebehörde zwecks Verrechnung mit von diesen beiden Institutionen geltend gemachten Forderungen an. Da die Rentennachzahlung für eine vollständige Tilgung nicht reichte, teilte sie diese im Verhältnis der erhobenen Ansprüche auf, was zur Folge hatte, dass von der (für die Zeit ab 1. August 2000 bis 31. Juli 2001) insgesamt Fr. 12'796.- ausmachenden Zahlung Fr. 3576.- an die Krankenkasse und der Rest (Fr. 9220.-) an die Sozialhilfebehörde gingen.

B.

Mit der hiegegen erhobenen Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft liess die Krankenkasse die vorgenommene Aufteilung der Rentennachzahlung auf sie und die Sozialhilfebehörde beanstanden. - Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Beiladung der Sozialhilfebehörde, der Ausgleichskasse Gastrosuisse (nachstehend: Ausgleichskasse), sowie von M.________ hiess das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2002 in dem Sinne gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2002 - soweit die Drittauszahlung betreffend - aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies.

C.

Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 11. Dezember 2002.

Die Krankenkasse schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich die Vorinstanz einer materiellen Stellungnahme enthält und die IV-Stelle als Mitinteressierte deren Gutheissung beantragt.

Die Ausgleichskasse, M.________ und die Sozialhilfebehörde - alle als Mitbeteiligte zur Stellungnahme eingeladen - tragen auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung betreffen rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Bei Prozessen um den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nach ständiger Rechtsprechung nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V 90 f. Erw. 1a, AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist auf Grund von Art. 114 Abs. 1 OG an den Beschwerdeantrag gebunden.

    1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die...

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