Arrêt nº 2A.478/2004 de IIe Cour de Droit Public, 3 septembre 2004

Date de Résolution 3 septembre 2004
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.478/2004 /leb

Urteil vom 3. September 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

vom 16. August 2004.

Sachverhalt:

A.

Mit Entscheid vom 11. September 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch des aus Algerien stammenden, unter dem Namen B.________ (geb. 1978) in die Schweiz eingereisten, als Asylbewerber dem Kanton Basel-Stadt zugewiesenen A.________ (geb. 1961) ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz.

Nachdem A.________ mehreren Vorladungen zur Besprechung seiner Ausschaffung nicht Folge geleistet hatte und ein für den 26. Juni 2003 gebuchter Flug in seine Heimat zufolge seines Untertauchens annulliert worden war, konnte er am 21. März 2004 anlässlich einer Kontrolle festgenommen werden.

Seit März 2002 ist A.________ wiederholt wegen Ladendiebstählen festgenommen worden. Da er sich zudem nicht an die Hausordnung des Durchgangszentrums gehalten hat, wurde er von dort weggewiesen und mit einem Hausverbot belegt. Nach einer Verurteilung zu drei Tagen Haft (bedingt) am 5. Juni 2002 wegen geringfügigen Diebstahls wurde er am 11. Dezember 2002 (in Abwesenheit) wiederum wegen Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Hinzu kamen weitere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz. Weiter stellte sich heraus, dass A.________ auch im Schengenraum polizeilich ausgeschrieben und unter vier Aliasnamen in Erscheinung getreten ist.

A.________ wurde nach seiner Festnahme zur Verbüssung der Gefängnisstrafe von fünf Monaten dem Strafvollzug zugeführt. Nach seiner bedingten Entlassung am 12. August 2004 weigerte er sich, die für diesen Tag organisierte Heimreise nach Algerien anzutreten und fügte sich Armverletzungen zu. Am 16. August 2004 ordneten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt die...

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