Arrêt nº 2A.469/2004 de IIe Cour de Droit Public, 1 septembre 2004

Date de Résolution 1 septembre 2004
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.469/2004 /kil

Urteil vom 1. September 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Paul Schaltegger,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Erlachstrasse 8, 3000 Bern 9,

Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.

Gegenstand

Inspektion an den Produktionsstandorten in A.________ und B.________,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Präsidenten der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 21. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Mit Gesuch vom 15. Mai 2003 beantragte die X.________ AG bei der Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, eine Betriebsbewilligung für ihren von einer anderen Gesellschaft übernommenen neuen Betriebsstandort A.________ zur Herstellung und zum Vertrieb von Arzneimitteln. Ursprünglich unabhängig vom Bewilligungsverfahren leitete das Heilmittelinstitut gegen die X.________ AG ein Verfahren wegen allenfalls illegaler Herstellung von Arzneimitteln ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 ordnete das Institut unter Entzug der aufschiebenden Wirkung und unter Strafandrohung eine Inspektion der beiden Betriebsstandorte B.________ und A.________ an und führte in der Folge eine unangemeldete Inspektion an der Betriebsstätte in A.________ durch.

    Am 19. März 2004 verfügte das Heilmittelinstitut im Wesentlichen, dass jegliche Herstellung von Heilmitteln am Produktionsstandort A.________ untersagt werde und alle dort hergestellten Arzneimittel vom Markt der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zurückzuziehen seien. Zur Begründung verwies das Heilmittelinstitut unter anderem darauf, die X.________ AG verfüge über keine Betriebsbewilligung für den Produktionsstandort A.________.

    1.2 Die X.________ AG erhob sowohl gegen die Verfügung vom 19. Januar 2004 über die Anordnung einer Inspektion als auch gegen den Massnahmeentscheid vom 19. März 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel. Mit der hier interessierenden Beschwerde gegen die Durchführung einer Inspektion stellte sie den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anordnung einer Inspektion ohne Voranzeige und der Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig waren.

    Mit Urteil vom 21. Juli 2004...

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