Arrêt nº B 55/03 de IIe Cour de Droit Social, 3 août 2004
Date de Résolution | 3 août 2004 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 55/03
Urteil vom 3. August 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
M.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 25. April 2003)
Sachverhalt:
A.
M.________ (geboren 1963) absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Realschule von Februar 1988 bis Februar 1989 eine einjährige Anlehre bei der Offsetdruckerei I.________ in X.________. Bei diesem Betrieb arbeitete sie hernach bis zum 30. Juni 1991 mit einem Monatslohn von Fr. 4100.-. Anschliessend wechselte sie zur Druckerei H.________ nach S.________, wo sie ab 1. Juli 1991 einen monatlichen Verdienst von Fr. 4305.- erhielt. Wegen eines im Juni 1990 erlittenen Unfalles bezieht sie seit 1. Juni 1993 eine ganze IV-Invalidenrente sowie eine UV-Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 68 %. Für das Jahr 2001 errechnete die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 69'900.- eine Überentschädigung pro Jahr in Höhe von Fr. 1967.80. Sie kürzte daher die BVG-Invalidenrente von Fr. 10'145.80 auf jährlich Fr. 8175.- mit Wirkung ab 1. Juli 2001.
B.
Mit Eingabe vom 30. April 2002 liess M.________ Klage einreichen mit dem Antrag, die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft habe ihr ab 1. November 1997 ungekürzte BVG-Invalidenrenten von jährlich Fr. 10'142.80 zu entrichten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Klage mit Entscheid vom 25. April 2003 insofern teilweise gut, als es feststellte, die Beklagte habe darauf verzichtet, für die in der Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Juni 2001 ausgerichteten Leistungen eine Verrechnung geltend zu machen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als ab 1. Juli 2001 eine Rentenkürzung vorgenommen werde, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab diesem Zeitpunkt eine ungekürzte BVG-Invalidenrente von Fr. 10'145.80 zu entrichten.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ferner stellt sie den Antrag, die Klage sei soweit abzuweisen, als ab 1. Januar 2003 Renten gefordert würden, die unter Berücksichtigung eines zur Verrechnung gestellten Betrages von Fr. 10'145.80 aus Überentschädigung im Jahr 1998 sowie der zur Verrechnung gestellten, in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zu viel ausgerichteten und deshalb rückerstattungspflichtigen Rentenzahlungen zum Unterhalt der Beschwerdeführerin nicht unbedingt erforderlich sind.
Das kantonale Gericht schliesst ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in...
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