Arrêt nº I 206/04 de IIe Cour de Droit Social, 28 juillet 2004

Date de Résolution28 juillet 2004
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 206/04

Urteil vom 28. Juli 2004

  1. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien

B.________, Bosnien Herzegowina, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr A.________

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 16. Februar 2004)

In Erwägung,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren des 1949 geborenen, aus Bosnien-Herzegowina stammenden und nach einem Aufenthalt in der Schweiz in den Jahren 1981 und 1982 wieder in sein Heimatland zurückgekehrten B.________ auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art mangels anspruchsrelevanter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Verfügung vom 24. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 17. März 2003 abgelehnt hat,

dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2004 abgewiesen hat,

dass B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein Rentenbegehren erneuert,

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass die Vorinstanz bei der Prüfung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruchs zutreffend schweizerisches Recht zur Anwendung gebracht hat (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung; vgl. zu dessen Anwendbarkeit für Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien: BGE 122 V 382 Erw. 1 mit Hinweis),

dass die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVG-Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 17. März 2003) eingetretenen...

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