Arrêt nº 2A.88/2004 de IIe Cour de Droit Public, 11 juin 2004

Date de Résolution11 juin 2004
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.88/2004 /bie

Urteil vom 11. Juni 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,

Gerichtsschreiberin Diarra.

Parteien

A.X.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Greiner,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Rathaus, 4500 Solothurn, vertreten durch das Amt

für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 23. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.

A.X.________, geboren 1964, stammt aus Thailand und ist heute Schweizer Bürgerin. Sie war von 1985 bis 1989 mit einem Schweizer Bürger verheiratet. 1991 heiratete sie B.X.________, ebenfalls schweizerischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Am 9. Dezember 2002 heiratete A.X.________ Y.________, geboren 1979, in dessen Heimatstaat Bangladesh. Am 15. Juli 2003 reichte sie beim Amt für öffentliche Sicherheit (Abteilung Ausländerfragen) des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann ein.

B.

Das Departement des Innern wies mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs mit der Begründung ab, der Ehemann habe mittels seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen und habe daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Erfolglos beschwerte sich A.X.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 9. Februar 2004 beantragt A.X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2003 aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen und das Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuweisen, dem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das kantonale Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, und das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG...

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