Arrêt nº 2A.297/2004 de IIe Cour de Droit Public, 24 mai 2004
Date de Résolution | 24 mai 2004 |
Source | IIe Cour de Droit Public |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.297/2004 /kil
Urteil vom 24. Mai 2004
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Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalter I von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13 Abs. 2 ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 14. Mai 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der afghanische Staatsangehörige A.________, geb. ... 1960, wurde am 16. Februar 2004 zwecks Sicherstellung des Vollzugs einer gegen ihn verhängten Landesverweisung in Ausschaffungshaft genommen. Die Ausschaffungshaft wurde am 19. Februar 2004 vom Haftgericht III Bern-Mittelland bis 15. Mai 2004 bestätigt. Die gegen diesen Haftbestätigungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 18. März 2004 ab (Urteil 2A.158/2004). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2004 verlängerte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 15. August 2004 (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 14. Mai 2004).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2004 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über diesen Haftrichterentscheid.
Per Fax hat das Haftgericht den angefochtenen Entscheid und einige Unterlagen eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) befunden, im Wesentlichen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Erwägungen des Urteils 2A.158/2004 vom 18. März 2004 (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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Dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind, hat das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 2A.158/2004 vom 18. März 2004 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt; darauf ist nicht zurückzukommen. Angefochten ist vorliegend der Entscheid über die Haftverlängerung. Die vorerst auf eine Dauer von drei Monaten beschränkte Haft darf mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b...
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