Arrêt nº 5P.25/2004 de IIe Cour de Droit Civil, 10 mai 2004

Date de Résolution10 mai 2004
SourceIIe Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.25/2004 /bmt

Urteil vom 10. Mai 2004

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,

gegen

W.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,

Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Art. 9 BV (Eigentumsklage, Pfand etc.),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer,

vom 5. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.

W.________ erwarb im Jahr 1991 einen Mercedes Benz 500 SL. Nachdem er diesen zunächst in einer Garage eingestellt hatte, überführte er ihn Ende 1996 bzw. Anfang 1997 in die Räumlichkeiten von B.________. Im Frühjahr 1997 erwarb W.________ zudem einen Chevrolet Corvette ZR 1, welcher ebenfalls bei B.________ abgestellt wurde. Ein Entgelt für die Einstellung wurde nicht vereinbart. Am 22. Oktober 1999 bzw. am 31. Januar 2001 verkaufte B.________ die beiden Fahrzeuge an Dritte und erzielte dafür einen Gesamterlös von ca. Fr. 60'500.--.

B.

Mit Klage vom 11. August 2000 machte W.________ Eigentum an den beiden Fahrzeugen geltend und verlangte von B.________ ihre Herausgabe, eventualiter die Bezahlung von Fr. 100'000.--. Dagegen wendete B.________ ein, die beiden Autos seien ihm zwecks Anrechnung an eine bestehende Schuld, sei es an Zahlungs statt, zahlungshalber oder als Faustpfand, übergeben worden.

Mit Urteil vom 24. April 2003 verurteilte der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises II Biel - Nidau B.________, W.________ den Betrag von Fr. 95'000.-- zu bezahlen. Dagegen gelangten beide Parteien mit Appellation bzw. Anschlussappellation an den Appellationshof des Kantons Bern. Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 verpflichtete dieser B.________ zur Bezahlung von Fr. 100'000.-- an W.________.

C.

Gegen dieses Urteil erhebt B.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Umstritten ist, ob ihm gegenüber W.________ eine Forderung zusteht, welche er dem Herausgabeanspruch entgegensetzen kann.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

In der gleichen Sache ist B.________ zudem mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.19/2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Wird gegen ein Urteil sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

  2. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung finanzierte der Beschwerdeführer einen Prozess, welchen der Beschwerdegegner gegen einen Dritten führte. Der Beschwerdeführer übernahm dabei Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 64'878.80. Dieser Betrag wurde von ihm direkt an das zuständige Schiedsgericht und den mit der Streitsache beauftragten Rechtsanwalt A.________ geleistet. Die Parteien hatten keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen, ob und inwiefern der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT