Arrêt nº 2A.164/2004 de IIe Cour de Droit Public, 23 avril 2004

Date de Résolution23 avril 2004
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.164/2004 /leb

Urteil vom 23. April 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Merkli,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,

Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,

Kantonales Steuergericht Solothurn,

Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Staats- und Bundessteuer 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19. Januar 2004.

Sachverhalt:

X.________ und Y.________ wurden für die Staatssteuer 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 132'932.-- und einem Vermögen von Fr. 0.-- und für die direkte Bundessteuer 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 121'182.-- veranlagt. Darin enthalten sind Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes von Fr. 100'000.--. Die Veranlagung erfolgte nach Ermessen, nachdem die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die Steuererklärung 2001 nicht eingereicht hatten.

Mit Einsprache vom 13. Mai 2003 beantragten die Steuerpflichtigen vertreten durch ihren Treuhänder, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 100'000.-- sei zu streichen und es sei ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Lohnausweise von Fr. 32'140.-- zu veranlagen. Die Steuerpflichtigen machen geltend, X.________ habe per 31. Dezember 2000 seine Einzelfirma aufgelöst und die Firma "Z.________ GmbH" gegründet. Er sei seither Angestellter dieser Firma. Der Einsprache lag ein Lohnausweis der Z.________ GmbH bei.

Mit Entscheid vom 10. Juni 2003 trat die Veranlagungsbehörde A.________ auf die Einsprache nicht ein, nachdem die Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren die fehlende Steuererklärung nicht beigebracht hatten.

Rekurs und Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid wies das Steuergericht des Kantons Solothurn hinsichtlich der Staatsteuer und der direkten Bundessteuer mit Entscheid vom 19. Januar 2004 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Steuerpflichtigen, es sei der Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn hinsichtlich der Staatsteuer und der direkten Bundessteuer aufzuheben und das Erwerbseinkommen auf Fr. 32'410.-- festzusetzen.

Vernehmlassungen der beteiligten Behörden wurden nicht eingeholt, sondern nur die Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990...

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