Arrêt nº 2P.189/2003 de IIe Cour de Droit Public, 13 avril 2004

Date de Résolution13 avril 2004
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.189/2003/bmt

2A.329/2003

Urteil vom 13. April 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

X.________ (Eheleute),

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 1998, ausserordentliche Einkünfte,

Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.

Dr. X.________ ist selbständiger Rechtsanwalt in Zürich. Für das Geschäftsjahr 1996 deklarierte er Nettoeinkünfte von Fr. 120'341.--, für 1997 Fr. 47'824.-- und für 1998 Fr. 769'646.--.

Mit Einschätzungsentscheid vom 23. Mai 2001 veranlagte das kantonale Steueramt Zürich die Eheleute X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 1998 mit einem ausserordentlichen Einkommen von Fr. 617'000.--, das es der separaten Jahressteuer unterwarf. Es befand, die im Lückenjahr erzielten, gegenüber den Vorjahren um ein Vielfaches gesteigerten Honorarerträge beruhten in der Höhe des erfassten Betrages nicht auf den für selbständige Berufe üblichen Einkommensschwankungen, sondern auf einer einmaligen und grundlegenden Änderung des Fakturierungssystems: Während Teilabrechnungen in den Vorperioden nur ausnahmsweise und auf besonderen Wunsch eines Klienten erfolgt waren, wurden am 31. Dezember 1998 alle noch nicht beendeten Mandate zwischenabgeschlossen, was zu den entsprechenden Zusatzeinkünften in der Bemessungslücke führte.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache der Eheleute X.________ reduzierte das Steueramt ihr ausserordentliches Einkommen am 9. Januar 2002 auf Fr. 571'000.--. Dabei ging es vom Debitorenstand per Ende 1998 (Fr. 652'786.45) aus, wovon es diejenigen Forderungen in Abzug brachte, welche ordentlicherweise bereits im Laufe des Jahres 1998 in Rechnung gestellt worden wären, ebenso wie die anteiligen Mehrwertsteuern und Delkredere-Rückstellungen.

Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.________ erfolglos Rekurs an die Steuerrekurskommission I und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie machten geltend, die Art der Geschäftsführung und der Rechnungstellung sei 1998 materiell nicht geändert worden. Weiterhin sei nach der Soll-Methode ohne Ausweis angefangener Arbeiten abgerechnet worden. Die Zwischenabrechnungen seien wegen der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes auf den 1. Januar 1999 notwendig geworden. Wenn die Klienten für die im Jahr 1998 erbrachten Leistungen nicht mehr in den Genuss des bisherigen günstigeren Steuersatzes gekommen wären, hätte dies u.a. eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht bedeutet. Die erzielten Mehreinnahmen seien demnach ausnahmslos als ordentliche Erträge des Jahres 1998 anzuerkennen. Weder die Steuerrekurskommission I noch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich folgten dieser Betrachtungsweise.

B.

Am 10. Juli 2003 haben die Eheleute X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai...

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