Arrêt nº I 46/03 de IIe Cour de Droit Social, 26 mars 2004

Date de Résolution26 mars 2004
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 46/03

Urteil vom 26. März 2004

  1. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien

F.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.

Die 1966 geborene türkische Staatsangehörige F.________, Mutter von vier Kindern (1986, 1987, 1991 und 1997), arbeitete von November 1992 bis Dezember 1993 stundenweise bei der Firma P.________. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 17. November 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Beinbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht - worunter die Berichte der Hausärzte Dr. med. K.________ vom 12. Dezember 1995 und Dr. med. X.________ vom 9. Februar 1996, die Gutachten der Klinik Y.________ vom 19. April 1996 und der Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 25. April 1996 sowie der Bericht über die Einschränkungen im Haushaltbereich vom 29. August 1996 - wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juni 1997 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Dezember 1998 ab. Das in der Folge angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von F.________ teilweise gut, indem es die Verwaltungsverfügung vom 13. Juni 1997 und den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Dezember 1998 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen (Durchführung einer Untersuchung in einer Medizinischen Abklärungsstelle), über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil vom 17. Januar 2001).

Das von der IV-Stelle in Nachachtung des letztinstanzlichen Urteils angeordnete Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) wurde am 1. Februar 2002 erstattet. Die Verwaltung liess zudem eine weitere Abklärung an Ort und Stelle über die Einschränkungen im Haushaltbereich vornehmen (Bericht vom 11. März 2002). Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab, da gemäss MEDAS-Gutachten keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.

B.

Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. November 2002 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab.

C.

F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei ein nachvollziehbares neues Obergutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer und in somatischer Hinsicht einzuholen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale wie auch für das letztinstanzliche Verfahren.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), Voraussetzungen und Umfang des...

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