Arrêt nº 8G.20/2004 de Chambre d'accusation, 12 mars 2004

Date de Résolution12 mars 2004
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.20/2004 /kra

Urteil vom 12. März 2004

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heinz Lüscher,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferungshaftbefehl,

AK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 10. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.

X.________ wird verdächtigt, in den Jahren 1992, 1994 und 1995 zusammen mit anderen Personen in Albanien vier bewaffnete Raubüberfälle verübt zu haben. Weiter soll er im Jahre 1996 zum einen den albanischen Gefängnis-Generaldirektor getötet und zum anderen zusammen mit weiteren Personen in einem Supermarkt eine Explosion verursacht haben, durch welche vier Menschen getötet und siebzehn schwer verletzt worden seien.

Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Tirana wegen Raubmordes etc. vom 22. November 1996 ersuchte Interpol Tirana am 17. November 2003 die Schweiz um Inhaftnahme von X.________ zwecks späterer Auslieferung.

X.________ beantragte am 6. Februar 2004 bei der Empfangsstelle in Basel, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Da er im Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde er gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz in provisorische Auslieferungshaft versetzt.

Anlässlich einer Einvernahme vom 9. Februar 2004 erklärte sich X.________ mit einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG nicht einverstanden. Darauf erliess das Bundesamt für Justiz am 10. Februar 2004 einen Auslieferungshaftbefehl, der X.________ am 12. Februar 2004 eröffnet wurde.

B.

X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 23. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er gegen Hinterlegung einer angemessenen Kaution aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei er aus der Haft zu entlassen, wobei ihm andere durch das Bundesamt für Justiz oder durch das Gericht zu bestimmende Auflagen zu erteilen seien (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6).

Im zweiten Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2004 an...

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